AG Plön: SCHUFA-Schock - Die standardmäßige Androhung einer SCHUFA-Meldung berechtigt zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunde
am 10.01.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Eine SCHUFA-Meldung (hier: im Telekommunikationsgeschäft/Handyverträge) darf nur bei vertragswidrigem
Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies
führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.
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2. Die so genannte SCHUFA-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch
den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf
daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.
Gleiches gilt grundsätzlich für die Meldung an den so genannte Fraud Prevention Pool. Auch hierbei handelt es sich
um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen.
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3. Die standardmäßige Androhung einer SCHUFA-Meldung berechtigt den Erklärungsempfänger zur Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs aus …
Drohung mit Schufa kann rechtswidrig sein
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AG Plön: Unterlassungsurteil wegen der Androhung von SCHUFA-Eintrag
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