AG Plön: Bei Androhung einer SCHUFA-Eintragung kann Unterlassungsklage erhoben werden

AG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07 §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG

Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.

Amtsgericht Plön

Urteil

In dem Rechtsstreit …

hat das Amtsgericht PIön am 10. Dezember 2007 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf die bis zum 16. Oktober 2007 eingereichten Schriftsätze durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteit, es zu unterlassen, die Klagerin wegen der streitigen Forderungen aus dem Telekommunikationsvertragsverhältnis der Parteien bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder dem Fraud Prevention Pool zu melden, bevor sie einen rechts- kräftigen Titel über die Forderungen erwirkt hat.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 62,64 EUR zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, den sie gerichtlich durchsetzen kann.

Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte es zumindest derzeit zu unterlassen, einen “SCHUFA”-Eintrag und einen Eintrag im … gegen die Klägerin zu veranlassen, denn dies wäre eine unzulässige Datenübermittlung und ein Verstoß gegen den Datenschutz und damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Eine “Schufa”-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. “Schufa”-MeIdung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtig…

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Themen: Verbraucherschutz , Urteil , Bgb , Zpo , Forderung , Amtsgericht , Unterlassung , Urteile & Beschlüsse , Analog , Pool , Schufa , Androhung , Rechtskräftig , Sonstige , Bestrittene , Eintrag , Plön , Zahlungsfrist Shufa

Erschienen 10. März 2009 auf http://damm-legal.de.

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