AG Pforzheim auf Abwegen
Wissenswertes, Interessantes und Kurioses aus Justiz und Alltag | 21. August 2007 — Praxisferne Urteile mit Internbetbezug gibt es leider immer wieder. Dies zeigt eindrucksvoll das Urteil des AG Pforzheim vom …
Praxisferne Urteile mit Internbetbezug gibt es leider immer wieder. Dies zeigt eindrucksvoll das Urteil des AG Pforzheim vom 26.06.2007 - 8 Cs 84 Js 5040/07. Das AG Pforzheim hat einen Ebay-Käufer zu Unrecht wegen Hehlerei verurteilt, da dieser, ohne es zu wissen, gestohlene Ware erworben hatte. Das Gericht unterstellt dem Käufer dabei bedingten Vorsatz. Dies folgt, so das Gericht, schon daraus, dass die Ware mit einem Startpreis von 1 Euro eingestellt wurde, als Artikelstandort "Polen" angegeben war und in der Beschreibung von einem "toplegalen" Gerät gesprochen wurde. Diese Entscheidung ist abzulehnen. Andere Staatsanwaltschaften haben Ermittlungsverfahren in vergleichbaren Fällen völlig zu Recht eingestellt. AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007 - 8 Cs 84 Js 5040/07. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Das Urteil: In der Strafsache … wegen Hehlerei Das Amtsgericht Pforzheim – Strafrichter – hat in der Sitzung vom 26.06.2007, an der teilgenommen haben: [...] für Recht erkannt: Der Angeklagte … wird wegen Hehlerei zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … in … geborene Angeklagte ist … als … tätig. Er ist … und hat … im Alter von … und …. Er ist nicht vorbestraft. II. Am 27.07.2005 kaufte der Angeklagte gegen 20.45 Uhr von seiner Wohnung in der … aus über die Versteigerungsbörse eBay im Internet von einem gesondert verfolgten Anbieter, der als … auftrat, zum Höchstgebot von 671 EUR plus 10 EUR Versandkosten ein als “nagelneu” angebotenes Navigationsgerät der Marke “VW-Navigation MFD DX” mit der Artikelnummer 4564850749, obwohl er wusste, dass der Neuwert mindesten 2 137 EUR betrug und er daher zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Gerät dem Eigentümer durch eine rechtswidrige Tat abhanden gekommen war. Tatsächlich war das Gerät vor dem 27.07.2005 dem Eigentümer gestohlen worden. III. Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da es im Angebot “toplegales Gerät” geheißen habe, habe er jedoch gedacht, es gehe in Ordnung und handle sich möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware. Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei e-Bay verfolgt; hier seien Zuschläge bei ähnlichen Preisen erfolgt. Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtwidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist geeignet, den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen. Daran ändert auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert v…
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MEDIEN INTERNET und RECHT | 5. November 2007 — 1. Für die innere Tatseite der Hehlerei gemäß § 259 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit (mindestens bedingtem) Vorsatz bezüg…