AG Perleberg: Entgeltforderung für Branchenbuch-Eintrag ist wegen Täuschung anfechtbar

AG Perleberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 11 C 301/07 §§ 123, 142 BGB

Nachdem das LG Rostock entschieden hatte, dass die versteckte Entgeltklausel eines bekannten Branchenbuch-Verlages als überraschende AGB unwirksam sei (bitten klicken Sie auf diesen Link: LG Rostock), stellte das Amtsgericht Perleberg fast gleichzeitig fest, dass diese Klausel auch aus dem Rechtsgrund der arglistigen Täuschung angefochten werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass feststehe, “dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen”. Die rechtzeitig erfolgte Anfechtung habe die Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei.

Amtsgericht Perleberg

Urteil In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht Perleberg durch … auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand

Die Klägerin betreibt die Internetseite ,,www.Branche24.de”.

Im Januar 2007 übersandte sie dem Beklagten vorausgefüllt das als erste Anlage zum Schriftsatz vom 28.1 1.2007 eingereichte vorformulierte Angebot. Der Beklagte änderte darin die Straßenbezeichnung, strich die voreingetragene Telefonnummer, ergänzte eine Mobiltelefonnummer und eine Telefaxnummer und übermittelte der Klägerin nach Unterzeichnung und Aufdrücken eines Firmenstempels den Vordruck am 21.01.2007 oder - wie der Eingangstempel auf dem Fax vermuten lässt - am 22.01.2007.

Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Rücksendung des Telefaxes durch den Beklagten sei ein Werbevertrag zur Eintragung der vom Beklagten mitgeteilten Firmendaten auf der von ihr betriebenen Internetseite zum Preis von jährlich 910,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Dauer von zwei Jahren zustande gekommen.

Die Klägerin bestätigte - ohne dass mitgeteilt wäre, auf welchem Wege - dem Beklagten die Eintragung unter dem 26.01.2007. Unter dem 09.02.2007 stellte sie dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.082,90 EUR in Rechnung. Sie ist der Auffassung, mit zwei Schreiben des Beklagten vom 28.02.2007 und 07.03.2007 habe der Beklagte den geschlossenen Vertrag nicht rechtswirksam angefochten. Damit habe er lediglich seine Vertragsreue kundgetan. Dementsprechend stehe ihr die geltend gemachte Vergütung weiterhin zu.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die K…

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Themen: Urteile , Amtsgericht , Branchenbuch

Erschienen 17. November 2008 auf http://damm-legal.de.

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