AG Perleberg: Entgeltforderung für Branchenbuch-Eintrag ist wegen Täuschung anfechtbar
AG Perleberg, Urteil vom 05.06.2008, Az. 11 C 301/07 §§ 123, 142 BGB
Nachdem das LG Rostock entschieden hatte, dass die versteckte Entgeltklausel eines bekannten Branchenbuch-Verlages als überraschende
AGB unwirksam sei (bitten klicken Sie auf diesen Link: LG Rostock), stellte das Amtsgericht Perleberg fast gleichzeitig fest, dass
diese Klausel auch aus dem Rechtsgrund der arglistigen Täuschung angefochten werden könne. Das Gericht war der Auffassung, dass
feststehe, “dass die Klägerin es mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abgesehen hat, die mangelnde Sorgfalt
der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um so zum Abschluss von Werbeverträgen zu kommen”. Die rechtzeitig erfolgte
Anfechtung habe die Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei.
Perleberg
Urteil In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat das Amtsgericht Perleberg durch … auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand
Die Klägerin betreibt die Internetseite ,,www.Branche24.de”.
Im Januar 2007 übersandte sie dem Beklagten vorausgefüllt das als erste Anlage zum Schriftsatz vom 28.1 1.2007 eingereichte
vorformulierte Angebot. Der Beklagte änderte darin die Straßenbezeichnung, strich die voreingetragene Telefonnummer, ergänzte eine
Mobiltelefonnummer und eine Telefaxnummer und übermittelte der Klägerin nach Unterzeichnung und Aufdrücken eines Firmenstempels den
Vordruck am 21.01.2007 oder - wie der Eingangstempel auf dem Fax vermuten lässt - am 22.01.2007.
Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Rücksendung des Telefaxes durch den Beklagten sei ein Werbevertrag zur Eintragung der vom
Beklagten mitgeteilten Firmendaten auf der von ihr betriebenen Internetseite zum Preis von jährlich 910,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer
für die Dauer von zwei Jahren zustande gekommen.
Die Klägerin bestätigte - ohne dass mitgeteilt wäre, auf welchem Wege - dem Beklagten die Eintragung unter dem 26.01.2007. Unter dem
09.02.2007 stellte sie dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.082,90 EUR in Rechnung. Sie ist der Auffassung, mit zwei
Schreiben des Beklagten vom 28.02.2007 und 07.03.2007 habe der Beklagte den geschlossenen Vertrag nicht rechtswirksam angefochten.
Damit habe er lediglich seine Vertragsreue kundgetan. Dementsprechend stehe ihr die geltend gemachte Vergütung weiterhin zu.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die K…
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