AG Oldenburg: Leistungspflichten beim Access-Provider-Vertrag - Der Access-Provider schuldet grundsätzlich nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.

1. Bei dem Access-Provider-Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - AZ. III ZR 338/04), bei dem der Access-Provider keinen bestimmten Erfolg schuldet - insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit. 2. Die Leistungsbeschreibung eines Access-Providers, in der die vertraglichen Pflichten dahingehend konkretisiert werden, dass keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit geschuldet ist, vielmehr die Bandbreitenangaben in den Angeboten als Maximalbandbreite zu verstehen sind, ist zulässig und unterliegt als Konkretisierung des Vertragsgegenstands nicht der Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB. 3. Bei einem DSL-Anschluss hat der Access-Provider grundsätzlich einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, der die durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit solcher Leitungen erfüllt und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglicht, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen. Der Access-Provider hat regelmäßig keine vollständige Kontrolle über die Bandbreite eines DSL-Anschlusses - etwa weil fremde Infrastruktur genutzt wird und/oder vom Endnutzer genutzte Hardware Einfluss auf die bei diesem messbare Bandbreite hat. 4. Die Behauptung, ein DSL-Zugang habe sich über eine gewi…

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Themen: Bgb , Oldenburg , Access Provider

Erschienen 24. Mai 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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