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AG Offenburg zu Tauschbörsennutzung

am 26.07.2007 von RA-Blog

Heise vermeldet einen außergewöhnlichen Beschluss des Amtsgerichts Offenburg (Az. 4 Gs 442/07 vom 20. Juli 2007) in einem Strafverfahren gegen einen Tauschbörsen-Nutzer. Das Gericht untersagte der Staatsanwaltschaft die Anfrage beim Provider bezüglich der IP-Adresse wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit. Das Anbieten weniger urheberrechtlich geschützter Musikstücke bei einer Tauschbörse sei der Bagatellkriminalität zuzuordnen.

Die Argumente der Strafanzeige gingen aus Gründen der Logik ins Leere. Die gemäß einer Fraunhofer-Studie stattfindende Verbreitung von über 5 Milliarden Musikdateien pro Jahr belege keinen strafrechtlich relevanten Schaden. Die Kanzlei habe dem Nutzer lediglich einen einzigen Download nachgewiesen, den die Firma ProMedia zu Beweiszwecken getätigt hatte. Der legale Kaufpreis des Musikstücks von unter 1 Euro sei nicht mit dem entgangenen Umsatz gleichzusetzen.

Im vorliegenden Fall sei ein vom Tauschbörsennutzer angebotenens Musikstück legal für weniger als einen Euro zu haben gewesen. Dies sei aber keinesfalls mit dem entgangenen Umsatz gleichzusetzen, denn es verhalte sich hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde. Zur Bekräftigung führte auch das Gericht eine Studie an: Die Universität Harvard ermittelte demnach im Jahre 2004, dass der Schaden, der der Musikindustrie durch Tauschbörsen entsteht, gegen Null tendiere.

Einen Vorsatz sah das Gericht ebenfalls als nicht erwiesen an, …

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