AG Offenburg: P2P-Tauschbörsen - Die Rückverfolgung einer (dynamischen) IP-Adresse zur Ermittlung der Adresse des Nutzers einer P2P-Tauschbörse ist (im Bereich der Bagatellkriminalität) offensichtlich unverhältnismäßig.
am 27.07.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Die Rückverfolgung einer (dynamischen) IP-Adresse zur Ermittlung der
Adresse des Nutzers einer P2P-Tauschbörse ist im Bereich der Bagatellkriminalität
offensichtlich unverhältnismäßig.
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2. Die Beantragung der Auskunftserteilung durch den Provider über den Inhaber des Anschlusses,
dem zu dem oben genannten Zeitpunkt die oben genannte dynamische IP-Adresse zugewiesen war,
unterfällt rechtlich den §§ 100g, 100h StPO und nicht den §§ 161a StPO, 113 TKG.
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3. Bei den von einem Provider in einem solchen Fall erteilten Daten handelt es sich um
Verkehrsdaten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Inwieweit diese Verkehrsdaten von dem
zuständigen Provider herauszugeben sind, ist somit an §§ 100g, 100h StPO zu messen.
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4. Der Anschlussinhaber ist mit der Ermittlung der dynamischen IP nicht bereits unverwechselbar individualisiert,
weshalb die hierauf von dem Provider zu erbringende Bekanntgabe des hinter der IP stehenden Anschlussinhabers
das Fernmeldegeheimnis berührt. Die IP-Nummer ist schon aus logischen Gründen keine unverwechselbare
Individualisierung des Anschlussinhabers, der diese IP (zum Tatzeitpunkt) benutzt hat, weil erst mit der
Verknüpfung mit den Daten bei dem jeweiligen Provider ein Anschlussinhaber herausgefiltert werden kann.
Erst die begehrte Auskunft führt somit zur Individualisierung, ohne diese Auskunft sind zusammengetragenen IP-Adresse
ein technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann.
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5. Bei den Vorgängen in P2P-Tauschbörsen handelt es sich um Individualkommunikation.
Indem die P2P-Klienten durch das jeweilige P2P-Programm zusammengeführt worden sind, handelt
es sich denknotwendig um die Kommunikation zwischen zwei Personen, die über den jeweiligen Anschluss miteinander kommunizieren.
Kein Dritter ist hier im Bunde.
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6. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme gemäß §§ 100h, 100g StPO wegen des …
Richtig so! Es gibt genug "Verbrecher", die Leute umbringen, dagegen ist das harmlose Tauschen nur ein wirtschaftlicher Schaden.
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