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AG Offenbach: Beißende Rauhaardackel keine terroristische „Dackel“-Vereinigung

am 04.07.2006 von Jurabilis

Dieses Urteil des AG Offenbach (39 C 6315/96) ragt um einiges aus dem regulären Amtsgerichtswahnsinn heraus. Rechtlich ist es sicherlich für Hundehalter von Interesse:BGB §§ 830, 833; StGB §§ 25 II, 129a

1. Es kann offen bleiben, ob drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich handeln.

2. Beim Beißen mehrerer Rauhhaardackel scheidet eine terroristische „Dackel“-Vereinigung gem. § 129a StGB jedenfalls aus, weil durch das Beißen keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist.

3. Zu den Voraussetzungen der „Dackel-Nothilfe“ im Falle von Tritten gegen ein Mitglied einer Dackel-Großfamilie. (Leitsätze der Redaktion)

AG Offenbach a.M., Urteil vom 22. 5. 2002 - 39 C 6315/96
Zum Sachverhalt:
Der Kl. begehrt von der Bekl. Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei Rauhhaardackeln der Bekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein, eine Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel zuvor getreten habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und Enkelin der getretenen Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe“ veranlasst gesehen hätten, ihrer Dackelverwandten zu helfen. Mit Beschluss vom 22. 4. 2002 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:

„I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren´ bereits seit mehr als 1½ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; …

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