Vertrag trotz abgebrochener eBay-Auktion
kanzlei.biz | 8. Februar 2012 — Eigener Leitsatz: Bricht der Verkäufer eine eBay-Auktion vorzeitig ab, so kommt dennoch ein Vertrag zwischen dem aktuell Höchst…
AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11§ 10 Abs. 1 eBay-AGB
Das AG Nürtingen hat entschieden, dass ein Verkäufer, der bei eBay eine Auktion vorzeitig beendet, weil er den Kaufgegenstand anderweitig veräußert hat, Schadensersatz an den zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zahlen muss. Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung bestehe in diesem Fall nicht. Dies ergebe sich aus den eBay-AGB, die als “triftigen Grund” für eine vorzeitige Beendigung nennen: “Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar”. Die Veräußerung an einen Dritten während der Auktionslaufzeit erfülle diese Bedingung jedoch nicht. Der Schadensersatz bemesse sich nach dem objektiven Wert der Kaufsache (hier: 579,00 EUR) abzüglich des gezahlten Kaufpreises (hier: 1,00 EUR). Vgl. hierzu auch die Urteile des AG Hamm (hier) und zur Anfechtung wegen zu niedrigen Preises des AG München (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Nürtingen
Urteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.07.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Nebenkosten (vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten) in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe.
5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: 578,00 EUR.
Tatbestand
Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt der Kläger als behaupteter Käufer von 4 “Top Winterreifen D Winterstopp M 3 auf Alufelge” von dem Beklagten als behauptetem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 578,00 EUR (zwischen den Parteien unstreitiger Wert des Kaufgegenstandes von 579,00 EUR abzüglich Kaufpreis von 1,00 EUR) da der Beklagte sich weigerte, den vom Kläger als abgeschlossen angesehenen Kaufvertrag zu erfüllen.
Gegenstand der Klage sind ebenfalls Verzugszinsen ab 16.07.2011 sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR.
Unstreitig bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay.de die genannten Reifen mit Felgen beginnend am 05.02.2011 mit einer Auktionslaufzeit von 7 Tagen zum Verkauf an.
Am 11. Februar 2011, genau um 12.28.01 mitteleuropäischer Zeit beendete der Beklagte das Angebot, weil er die Reifen nicht mehr verkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mindest - Höchstbietender mit 1,00 EUR. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.
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