AG Nürtingen: Vorzeitiger Abbruch einer ebay-Auktion

Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert.

Tatbestand

Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt der Kläger als behaupteter Käufer von 4 “Top Winterreifen D Winterstopp M 3 auf Alufelge” von dem Beklagten als behauptetem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 578,00 EUR (zwischen den Parteien unstreitiger Wert des Kaufgegenstandes von 579,00 EUR abzüglich Kaufpreis von 1,00 EUR) da der Beklagte sich weigerte, den vom Kläger als abgeschlossen angesehenen Kaufvertrag zu erfüllen.

Gegenstand der Klage sind ebenfalls Verzugszinsen ab 16.07.2011 sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR.

Unstreitig bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay.de die genannten Reifen mit Felgen beginnend am 05.02.2011 mit einer Auktionslaufzeit von 7 Tagen zum Verkauf an.

Am 11. Februar 2011, genau um 12.28.01 mitteleuropäischer Zeit beendete der Beklagte das Angebot, weil er die Reifen nicht mehr verkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mindest – Höchstbietender mit 1,00 EUR.

Der Kläger forderte den Beklagten zur Übersendung seiner Kontoinformationen auf, damit der Kläger den Kaufpreis überweisen konnte. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.

Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertrages bis 26.05.2011 aufgefordert, vgl. Bl. 26 der Gerichtsakten.

Auch diesem Begehr entsprach der Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 29.06.2011 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, vgl. Bl. 23 der Gerichtsakten, daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten den eingangs dieses Tatbestandes dargetanen Schadensersatz.

Der Kläger beruft sich bezüglich des Zustandekommens des von ihm behaupteten Kaufvertrags auf § 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay. Dieser hat in Nr. 1 folgenden Wortlaut: “Stellt ein Anbieter auf der eBay-Webseite einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion und bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das na…

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Themen: Ebay , Gerichte , Amtsgericht , Abbruch , Ebay. Auktion
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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