AG Nürtingen: Die Entfernung des SIM-Locks eines Mobiltelefons ist strafbar

AG Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08 §§ 267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 269, 303 a, 303 c StGB

Das AG Nürtingen hat entschieden, dass derjenige, der die SIM-Lock-Sperre eines Handys ohne Einwilligung des Netzbetreibers, der das Handy vergünstigt zur Verfügung gestellt hat, entfernt, sich strafbar macht. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte schuldig, 614 Vergehen der Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten begangen zu haben und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt. Vgl. auch die Entscheidungen des BGH und des AG Göttingen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Nürtingen

Urteil

Der Angeklagte A ist schuldig 614 Vergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten je in Tateinheit mit Datenveränderung.

Der Angeklagte wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

Gründe

(abgekürzt nach § 267 IV StPO)

I.

Der Angeklagte A wurde am … 1974 in … geboren, er ist … Staatsbürger. Er lebt seit 1982 in Deutschland. Nach dem Abitur schloss er eine Lehre zum Elektriker ab. Danach begann er ein Studium der Volkswirtschaftslehre in T, das er abbrach, und nahm an der Fachhochschule N ein Studium der Immobilienwirtschaft auf. Er ist seit … 2010 verheiratet, seine aus … stammende Ehefrau studiert in S. Sie hat kein eigenes Einkommen. Der Angeklagte ist neben seinem Studium bei einer Agentur in H beschäftigt. Dort verdient er netto monatlich 1.430 EUR. Für die Miete wendet er einschließlich Nebenkosten 850 EUR auf.

Der Angeklagte hat Schulden von rund 15.000 EUR, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks durch seine Mutter in … im Rahmen einer Erbauseinandersetzung entstanden sind. Das bebaute Grundstück wird von der Mutter der Angeklagten, die sich die Hälfte des Jahres dort aufhält, benutzt.

Gegen den Angeklagten wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.07.2008 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt.

II.

Bei einem Besuch in Polen erkannte der Angeklagte, dass die Sperren in Mobilfunktelefonen, die ein Verwendung mit einer anderen SIM-Karte als ursprünglich vorgesehen und zugelassen (sog. Sim-Lock) oder die Verwendung in anderen Mobilfunknetzen als ursprünglich vorgesehen und zugela…

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Themen: Handy , Urteil , Stgb , Stpo , Sperre , Amtsgericht , Strafbarkeit , Urteile & Beschlüsse , Abitur , Schuldig , Entfernung , Entfernen , Sim-lock , AG Nürthingen , Mobilfunktelefon , Nürthingen
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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