AG Norderstedt zur Beweislast und Verzögerung

Das AG Norderstedt verurteilte eine GmbH zur Zahlung des von ihr unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erworbenen Zeltes. "Das Zelt ist aber mängelbedingt zusammen-gebrochen" - behauptete der Käufer. "Nein", so jedoch das Gericht - dieser Beweis ist nicht erbracht worden; der weitere Beweisantritt sei verspätet und ohnehin wäre Nutzungsersatz zu leisten, weshalb eine Aufrechnung ausscheidet. In dem vor dem AG Norderstedt verhandelten Fall verklagte der Verkäufer seinen gewerblichen Käufer, eine GmbH, auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 550,00 € sowie Ersatz angefallener außergerichtlicher Rechts-anwaltsgebühren. Mit Urteil v. 26.11.2010 - 47 C 414/10 - gab das Gericht der Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung statt. Denn der von der Beklagten zum Beweis angebotene Zeuge konnte nicht bekunden, dass das in Streit stehende Zelt unter einer angeblichen Schneelast von nur 3cm zusammengebrochen sei. Dies hat die Beklagtenseite außergerichtlich und im Prozess behauptet und mit dem Zeugen - einem Mitarbeiter der Beklagten - unter Beweis stellen wollen. Das AG Norderstedt führte hierzu aus: "(...) Nach § 363 BGB trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass das Zelt im Zeitpunkt der Übergabe durch die Klägerin an sie mangelbehaftet war. Vorliegend handelt es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf, so dass § 476 BGB nicht zu Gunsten der Beklagten eingreift. Den Beweis der Mangelhaftigkeit hat die Beklagte schon deshalb nicht erbracht, weil nach den Bekundungen des Zeugen (...) das Zelt gar nicht zusammengebrochen ist. Soweit der Zeuge die Vermutung geäußert hat, dass das Zelt über einem erwärmten Pool gestanden habe und nur deshalb nicht zusammengebrochen sei, hat dies keinerlei Beweiswert und ist lediglich eine Vermutung. (...)" Die Beklagte hatte insgesamt drei Zelte von der Klägerin bezogen. "Eines ist zusammengebrochen", behauptete die Beklagte und "wenn es nicht das in Streit stehende gewesen sei, leiden dennoch alle Zelte an demselbe…

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Themen: Pool , Norderstedt

Erschienen 7. Dezember 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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