AG Münster: Verbraucher wird zur Zahlung von 96,00 EUR Abo-Kosten verurteilt - weil er offensichtlich nicht rechtsanwaltlich
vertreten wurde
AG Münster, vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10 §§ 305 ff.;
611 BGB
Das AG hat einen zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem
“Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften” angemeldet haben soll. Das kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele.
Kommentieren möchte man das Urteil kaum (noch weniger die Polemik in Hinblick auf die - bei Abo-Fallen zutreffende - Empfehlung von
Prof. Dr. Thomas Hoeren). Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: Amtsgericht Münster
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat das Amtsgericht Münster auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2011 durch … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96,00 EUR nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen.
Die des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 96,00 EUR aufgrund des zwischen den Parteien zustande
gekommenen Vertrags gemäß § 611 BGB zu.
Der Beklagte hat sich durch Absendung der E-Mail auf der Internetseite www.l…2g…de am 29.08.2010 beim Internetportal zur Bildung von
Wohngemeinschaften angemeldet und damit das entsprechende Vertragsangebot der Klägerin angenommen.
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe die für ihn entstehenden Kosten während der Anmeldung nicht erkennen können und die
Klausel sei insofern rechtswidrig, vermag das Gericht diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ist
nicht ersichtlich. Die Kosten wurden einerseits in den AGB der Klägerin aufgeführt. Der Beklagte hat insofern angegeben, diese
gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Anderseits ist auch neben der Anmeldung im zweiten Absatz ein ausdrücklicher auf die Kosten aufgeführt. Zudem ist unten noch einmal
der Gesamtpreis angegeben. Der Beklagte hatte also dreifach die Gelegenheit zur Kenntnis zu nehmen, dass auf ihn monatliche Kosten
von acht Euro zukommen. Auch aus dem Abschluss eines Einjahresvertrags ergibt sich keine überraschende Klausel. Das Finden einer
passenden Wohngemeinschaft mag durchaus eine solche Zeit in Anspruch nehmen.
Durch die Bestätigungsmail vom 09.09.2010 hat die Klägerin im Übrigen noch e…
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