AG München: Kein Zahlungsanspruch der Abo-Falle wegen verstecktem Entgelt-Hinweis

AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 §§ 305c, 155, 611 BGB

Das AG München hat mit diesem Urteil den Zahlungsanspruch des Betreibers einer sog. Abo-Falle abgelehnt. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungshinweis sei versteckt gewesen und damit überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, was die Unwirksamkeit der Klausel nach sich ziehe. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berdcksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerih hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Absatz 1 BGB.

Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Einigungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB.

Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, daß sie die AGB der Klägerin anerkennt.

Jedoch hat ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.

Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, daß dem Besucher zunächst bewußt vorenthalten wird, daß es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen nkommerziellenn Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.

Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muß nicht damit gerechnet werden,…

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Themen: München , Urteil , Kosten , Zpo , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Rechnung , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Hinweis , Abofalle , Abo-falle , Agb News+recht

Erschienen 26. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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