AG München: Unwahre Behauptung auf der eBay-”mich”-Seite ist zu entfernen
AG München, Urteil vom 15.06.2007, Az. 232 C 15715/07 §§ 823, 1004 BGB
Das AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per
gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern - selbstverständlich - auch unwahre Behauptungen, die auf der “mich”-Seite
bei eBay vorgehalten werden. Der wurde auf
2.500,00 EUR festgesetzt. München
Das Amtsgericht München erläßt durch … … in dem Rechtsstreit gegen …. wegen einstweiliger Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 12.06.2007 am 15.06.2007 folgendes
Endurteil
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren verboten, insbesondere auf der
eBay- “Mich-Seite” von … zu behaupten, die Antragstellerin hätte bei eBay unter dem alias … den Artikel “Echt silber-Kerzenleuchter
wie neu” angeboten und in schadhaftem, nämlich durch schadhaften Schutzlack fleckig angelaufenen Zustand versteigert.
2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung, durch die Vorlage von Ausdrucken aus dem Internet und durch die
Demonstration der entsprechenden Internetseiten auf dem Computer im Sitzungssaal glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu
Unrecht auf ihrer eBay-”Mich-Seite” von … behauptet, die Antragstellerin hätte ihr einen schadhaften Silberleuchter …
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