AG München schränkt die Möglichkeiten der Werbe E-Mails weiter ein
Bösel, Kohwagner & Kollegen | 6. Oktober 2009 — In einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 9. Juli 2009 urteilte das Amtsgericht München (AZ: 161 C 6412/09), dass die Ve…
Das Amtsgericht München hatte sich Anfang Juli (Urteil vom 09.07.2009 – Az.: 161 C 6412/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die durch einen Autoresponder zugesendete E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, wenn diese Werbung enthält.
Der Kläger im vorliegenden Fall war ein Arzt, der von dem Beklagten ungefragt eine Werbe-Mail für dessen Dienste zugesandt bekam. Unter anderem bot der Beklagte dem Arzt an, für ihn eine Domain einzurichten, obwohl gar keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand. Daraufhin forderte der Arzt per E-Mail die Beklagten auf, neben der Löschung seiner Daten auch jede weitere E-Mail Werbung zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.
Da die Beklagten einen Autoresponder eingerichtet hatten, erhielt der Arzt noch am gleichen Tag eine wortgleiche E-Mail wie die bereits beanstandete, weswegen er daraufhin den Rechtsweg suchte, um seine Forderung gerichtlich geltend zu machen.
Das Münchner Gericht gab dem Antrag des Klägers statt. Da der Arzt für die E-Mail-Zusendung kein vorheriges Einverständnis abgegeben hatte, ging das Gericht von einer rechtswidrigen, unverlangten Werbung aus, die grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße und eine unzumutbare Belästigung für den Arzt darstelle. Dies gelte in den Augen des Gerichts auch dann, wenn der Kläger eine E-Mail an eine Adresse versendet, von welcher aus auf Grund einer eingerichteten Autoresponder-Funktion Werbe-Mails automatisch versendet werden, da hierdurch nicht auf ein Einverständnis des Betroffenen geschlossenen werden könne.
Vielmehr wäre es nach Ansicht des Gerichts unzumutbar, jede E-Mail auf ihren Inhalt zu prüfen, um unerwünschte Werbe-Mails auszusondern, selbst wenn bereits durch die entsprechende Wahl des Betreffs hervorgehe, dass sie E-Mail-Werbung darstellen wird. Der Aufbau und das Lesen solcher E-Mails koste einen unzumutbaren Zeit- und Geldaufwand und sei daher als Belästigung anzusehen. Insbesondere könne durch einmaligen E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails angenommen werden.
Das Urteil des AG München überrascht nicht. Es schließt sich im Grundsatz dem BGH in …
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Oktober 2009 auf http://blog-it-recht.de.
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