AG München: Bei Reise-Mängeln den Anspruch deutlich geltend machen
Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum
Ausdruck zu bringen, dass auf Grund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der
Mängel reicht nicht aus.
Der spätere Kläger buchte für sich und seine Familie bei einem Reisebüro eine Reise nach Djerba für die erste Maiwoche 2008 zum Preis
von 1278 Euro.
Vor Ort wurde er in einem anderen Hotel als vorgesehen untergebracht, die Zimmer hatten keinen Meerblick und waren auch sonst von
anderer Qualität. Die Teppiche waren verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt, Kakerlaken fanden sich
im Hotel.
Die Mängel fasste der Reisende in einer Liste zusammen und übergab diese der Reiseleitung. Nach seiner Rückkehr wollte er einen Teil
des Reisepreises in Höhe von 961 Euro wieder zurück. Er wandte sich durch seinen Anwalt an das Reisebüro und machte die
Zahlungsforderung dort geltend, allerdings erst, als bereits mehr als ein Monat seit seiner Rückkehr vergangen war.
Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Zum einen hätten die Mängel nicht vorgelegen, zum anderen seien sie nicht innerhalb eines
Monats nach Reisebeendigung angezeigt worden. Der zuständige Richter beim AG München gab dem Reisebüro Recht:
Eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Anwaltschreiben sei außerhalb der Frist beim Reisebüro
eingegangen. Der Umstand, dass der Kläger bereits vor Ort eine Mängell…
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