AG München zum Motivationsirrtum oder: Wenn der Vater nicht der Vater war
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 5. März 2011 — Das AG München (271 C 26136/10) hat einen für Verbraucher im Kern interessanten Fall entschieden, der in der Sache sicherlich …
Das AG München (271 C 26136/10) hat einen für Verbraucher im Kern interessanten Fall entschieden, der in der Sache sicherlich äusserst tragisch war: Der Vater stirbt, die Tochter schliesst einen Vertrag mit einem Bestattungsinstitut über eine Einäscherung. Nachdem alles abgewickelt ist, entdeckt die Tochter in den Unterlagen des Vaters die Information, dass sie gar nicht die (leibliche) Tochter war. Nun wollte sie vom Beerdigungsinstitut das Geld zurück. Gab es aber nicht.
Die (vermeintliche) Tochter mag enttäuscht gewesen sein, aber sie hatte einen Vertrag mit dem Institut geschlossen. Ihr “Grund”, den Vertrag nicht einzuhalten, nennt der Jurist schlichtweg “Motivationsirrtum” und jeder Verbraucher sollte im Kern verstehen worum es dabei geht, um zu erkennen, wann man sich sinnvollerweise über Verträge streitet – und wann nicht.
Kurz: Wenn jemand auf Grund einer inneren Motivation, auf Grund einer Einstellung, eines Wunsches etc., einen Vertrag schliesst und dieser innere Wunsch für den Vertragspartner weder Erkennbar war, noch Vertragsbestandteil wurde, dann ist das eine schlichte Motivation. Und wenn bei dieser Motivation was schief läuft, berührt das den Vertrag nicht. Schulbuchbeispiel: Der verliebte Jüngling kauft einen teuren Verlobungsring in der Hoffnung, die Angebetete sagt “ja” – die aber zeigt kein Interesse, auch trotz Ring. Die Erwartungshaltung des Jünglings war hier seine Motivation, sein Irrtum irrelevant für den Vertrag.
Andere Irrtümer sind natürlich relevant, typisch ist das Verschreiben oder ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. März 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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