AG München: Mieter darf Nebenkosten-Belege abfotografieren

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21.09.2009 (412 C 34593/08) umfasst der Anspruch des Mieters in die Belege einer Nebenkostenabrechnung auch die Anfertigung von Fotografien oder Scans. Eine Mieterin machte von Ihrem Belegeinsichtsrecht im Büro des Vermieters Gebrauch. Als ein Begleiter seine Digitalkamera zückte, um die vorgelegten Belege zu fotografieren, widersprach der Vermieter und untersagte das. Die Mieterin zog daraufhin vor das Amtsgericht. Sie war der Ansicht, das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege überprüfen zu können. Dem Vermieter entstünde dadurch schließlich auch kein Nachteil. Der Vermieter hielt dem entgegen, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, weshalb sie eine Belegablichtung benötige.

Das Gericht gab der Klage statt.

Ein Mieter habe das Recht, im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen.

Dem stehe aber das Anfertigungen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren gleich. Der Mieter nutze dann ledglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten und müsse sich nicht darauf verweisen lassen, mühsam und zeitaufwending handschriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.

Die Entscheidung des Gerichtes kommt nicht überraschend. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Mieter jedenfalls dann keinen Anspruch auf die Übersendung von Belegkopien hat, wenn der Vermieter am gleichen Ort ansässig ist. Dem Mieter ist es dann zuzumuten, die Belege …

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Themen: Amtsgericht , Fotografien , Nebenkosten

Erschienen 26. Januar 2010 auf http://rheinrecht.wordpress.com.

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