AG München: Keine Zahlungspflicht ohne Preishinweis bei Abo-Fallen

Die vermeintliche Lizenz zum Gelddrucken nach dem Motto “Schnelle Berechnung der Lebenserwartung für teuer Geld” dürfte ihr Geld nicht mehr wert sein, wenn ein jüngst bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München Vorbild für weitere Entscheidungen dieser Art sein wird. Mit Urteil vom 16.01.2007 - Az: 161 C 23695/06 hat das AG München die Zahlungsklage eines Internetdienstleisters zurückgewiesen, der die Preisinformation für die von ihm angebotene Dienstleistung in den AGB gut vor dem Nutzer seiner Internetseite versteckt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungspflicht als ungewöhnliche und überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sei, wenn nach dem weiteren Erscheinungsbildung der Webseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden müsse.

Aus der Pressemitteilung des AG München:

[…] Bei Aufruf der Seite [dre Klägerin] gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. […] Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. […] Als [die Beklagte für die Inanspruchnahme der Internetseite] eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung […].

Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. […] Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. […] Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Die Entscheidung des AG München lässt sich ohne weiteres auch auf andere Sachverhalte übertragen, in denen lediglich in einem versteckten Hinweis in den AGB auf eine langjährige Abo-Verpflichtung (2……

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Themen: Internet , Verbraucherschutz , Zahlungspflicht
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 19. Februar 2007 auf http://www.kremer-legal.com.

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