AG München: Keine Zahlungspflicht ohne Preishinweis bei Abo-Fallen
Die vermeintliche Lizenz zum Gelddrucken nach dem Motto “Schnelle Berechnung der Lebenserwartung für teuer Geld” dürfte ihr Geld
nicht mehr wert sein, wenn ein jüngst bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München Vorbild für weitere Entscheidungen dieser
Art sein wird. Mit Urteil vom 16.01.2007 - Az: 161 C 23695/06 hat das AG München die Zahlungsklage eines Internetdienstleisters
zurückgewiesen, der die Preisinformation für die von ihm angebotene Dienstleistung in den AGB gut vor dem Nutzer seiner Internetseite
versteckt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte als ungewöhnliche und überraschende Klausel
gemäß § 305c BGB unwirksam sei, wenn nach dem weiteren Erscheinungsbildung der Webseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht
gerechnet werden müsse.
Aus der Pressemitteilung des AG München:
[…] Bei Aufruf der Seite [dre Klägerin] gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. […] Auf der Anmeldeseite wurden die
Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der
Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der
Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung
möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe
von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. […] Als [die
Beklagte für die Inanspruchnahme der Internetseite] eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung […].
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst
vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne
dass auf die Kosten hingewiesen würde. […] Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich
unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht
damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. […] Insgesamt sei die Regelung in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin
so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Die Entscheidung des AG München lässt sich ohne weiteres auch auf andere Sachverhalte übertragen, in denen lediglich in einem
versteckten Hinweis in den AGB auf eine langjährige Abo-Verpflichtung (2……
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