AG München: Keine Zahlungspflicht bei Abo-Falle

Das AG München hatte mit Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 die Zahlungsklage des Betreibers einer solchen Abo-Falle im Internet abgewiesen. Trotz zahlreicher Varianten in der Gestaltung der Abo-Fallen sind und bleiben zahlreiche Ansprüche unbegründet. Dies übersehen die Opfer oft und zahlen doch. Im Fall des AG München war über eine Webseite die Berechnung der Lebenserwartung angeboten worden, für die man sich aber registrieren musste. Dabei wurde zusätzlich mit einem Gewinnspiel geworben.

Die Kosten für die Berechnung waren dabei unterhalb der Registrierung und in den AGB versteckt. Das Gericht hat die Zahlungsklage des Anbieters abgewiesen, da kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist. Zwar akzeptiert der Nutzer die AGB, die eine Zahlungspflicht enthalten. Ansonsten wird aber der Eindruck eines kostenlosen Vertrages erweckt, so dass die Zahlungsklausel in den AGB überraschend und damit unwirksam nach § 305c Abs. 1 BGB ist.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 - Kein Zahlungsanspruch bei Abo-Falle

Endurteil gem. § 495a ZPO I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.

Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB. Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden. Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.

Eine…

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Themen: Verbraucherschutz , Urteile , Betrug , Grundlagen , Straftat , Gewinnspiel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 28. Oktober 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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