AG München: Keine Zahlungspflicht bei Abo-Falle
Das AG München hatte mit Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 die Zahlungsklage des Betreibers einer solchen Abo-Falle im
Internet abgewiesen. Trotz zahlreicher Varianten in der Gestaltung der Abo-Fallen sind und bleiben zahlreiche Ansprüche unbegründet.
Dies übersehen die Opfer oft und zahlen doch. Im Fall des AG München war über eine Webseite die Berechnung der Lebenserwartung
angeboten worden, für die man sich aber registrieren musste. Dabei wurde zusätzlich mit einem geworben.
Die Kosten für die Berechnung waren dabei unterhalb der Registrierung und in den AGB versteckt. Das Gericht hat die Zahlungsklage des
Anbieters abgewiesen, da kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist. Zwar akzeptiert der Nutzer die AGB, die eine Zahlungspflicht
enthalten. Ansonsten wird aber der Eindruck eines kostenlosen Vertrages erweckt, so dass die Zahlungsklausel in den AGB überraschend
und damit unwirksam nach § 305c Abs. 1 BGB ist.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 - Kein Zahlungsanspruch bei Abo-Falle
Endurteil gem. § 495a ZPO I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei III. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das
Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der
Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.
Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den
Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB. Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt.
Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des
Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden. Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der
streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um
eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der
Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die
Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.
Eine…
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