AG München: IP-Adressen dürfen von Website-Betreibern gespeichert werden (Volltext)

Mit Urteil vom 30.09.2008 hat das AG München festgestellt, dass es sich bei IP-Adressen, die in den Log-Files eines Servers gespeichert werden, nicht um personenbezogene Daten handelt, sodass die Speicherung in den Log-Files zulässig ist. Die auf Unterlassung der weiteren Speicherung gerichtete Klage wurde deshalb abgewiesen (AG München, Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08, nicht rechtskräftig). Damit setzt sich das AG München in offenen Widerspruch zum früheren Urteil des AG Mitte vom 27.03.2007 (5 C 314/06, zur zweiten Instanz, LG Berlin, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.09.2007 - 23 S 3/07).

Zum Volltext -

Das Amtsgericht München erläßt durch […] in dem Rechtsstreit […] wegen Unterlassung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 15.09.2008)

am 30.09.2008 folgendes Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend.

Der Kläger ist Geschäftsführer der […] GmbH, der ehemaligen Klägerin zu 1). Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter [URL]. Die Beklagte registriert die IP-Adressen der Nutzer in sogenannten Log-Files über den jeweiligen Nutzungsvorgang hinaus.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Beklagten unzulässig ist, die in den Log-Files gespeicherten IP-Adressen könnten einen Internetanschluss und damit einer konkreten Person zugeordnet werden. Dadurch wurde eine Datenschutzverletzung vorgenommen, die einen Unterlassunganspruch begründen würde.

Ursprünglich wurde die Klage von der […] GmbH erhoben. Die Klage wurde dann zunächst um hiesigen Kläger als Kläger zu 2) erweitert. Nachdem die Klägerin zu 1) Ansprüche auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt hat, wurde wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit das Verfahren der Klägerin zu 1) abgetrennt und antragsgemäß an das Landgericht München I verwiesen. Streitgegenständlich sind damit nunmehr Ansprüche des ursprünglichen Klägers zu 2) .

Der Kläger hat zuletzt beantragt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetprotals [URL] übertragen wird, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.

II. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu…

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Themen: Datenschutz , Zpo , LG Berlin , Amtsgericht

Erschienen 7. Oktober 2008 auf http://www.kremer-legal.com.

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