AG München: Hinweise zur Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AG München, vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 §§ 155,
305 BGB
Das AG München hat eine AGB-Klausel für überraschend erklärt, da einem Verbraucher eine Anmeldung für ein kostenpflichtiges
Vertragsverhältnis möglich war, “ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben”. Beim
Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Gechäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier versteckt die
Zahlungspflicht befinde. Zwar könnten grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden; im vorliegenden Fall werde
in den AGB aber überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Die Entscheidung hat eine gewisse Signalwirkung für
Onlinehändler. So sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgeltpflichten erstmalig in das Vertragsverhältnis
eingefügt werden. Nicht zu entscheiden hatte das Amtsgericht dagegen über die Frage, ob in AGB erstmalig darauf hingewiesen werden
kann, dass marktübliche Kosten nicht anfallen. Amtsgericht München
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
Das Amtsgericht München erlässt durch … am 16.01.2007 ohne mündliche Verhandlung folgendes Endurteil gem. § 495a ZPO:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 30,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das
Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.
Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den
Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB. Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt.
Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des
Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.
Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher
zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein
gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen „kommerziellen” Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch
Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinn……
»
Vollständiger Artikel