AG München: Keine Erstattung von Anwaltskosten, wenn Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war

AG München, Urteil vom 15.07.2011, Az. 133 C 7736/11 - rechtskräftig § 281 BGB, § 286 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Das AG München hat entschieden, dass ein Verbraucher, der von seiner Versicherung eine für einen bestimmten Kalendertag vereinbarte Auszahlung einer Versicherungsleistung nicht erhält, zwar einen Rechtsanwalt mit der Einforderung der Leistung beauftragen, aber dann nicht dessen Kosten erstattet verlangen kann. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Aus der Pressemitteilung 40/11 des Amtsgerichtes München vom 29.08.2011:

“Die spätere Klägerin hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie zum 1.3.11 die Versicherungssumme nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekommt. Im konkreten Fall handelte es sich um 23.815 Euro. Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 6.3.11 aus. Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte nun auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 Euro. Das sah aber die Versicherung nicht ein. Ein einfacher Anruf hätte schließlich auch genügt.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab: Rechtsanwaltskosten müssen nur erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde.

Vorliegend handele es sich um den einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordere. Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren. Hierdurch wären der Klägerin keinerlei Nachteile entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme…

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Themen: München , Anwalt , Urteil , Rechtsanwalt , Kosten , Schäden , Verzug , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Erstattung , Zeitpunkt , Private Rentenversicherung , Ohne , Notwendigkeit , Kalendertag
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 31. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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