AG München: Double-Opt-In - Allein die Aufforderung zur Bestätigung einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens löst noch keinen Unterlassungsanspruch aus und stellt keine unzumutbare Belästigung dar.

1. Das so genannte Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und reicht aus, um hinsichtlich unerwünschter E-Mail-Werbung einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen durch Dritte zu verhindern. 2. Allein die Aufforderung zur Bestätigung einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens löst noch keinen Unterlassungsanspruch aus und stellt keine unzumutbare Belästigung dar. Dies gilt jedenfalls soweit, allein durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsaufforderung unstreitig sichergestellt ist, dass weitere E-Mails von dem jeweiligen Aussender nicht mehr zu erwarten sind. 3. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Andererseits darf dieser Anspruch jedoch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet wird, dass er fa…

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Erschienen 7. Februar 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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