AG München: DELETE COMPLETE-ly

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 31.3.10, AZ 161 C 15642/09 genügt es für den keine Lizenzgebühren zahlenden Verwender eines Stadtplans auf seiner Homepage nicht, wenn er den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die Karte finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz.

Die spätere Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien verschiedener Städte, darunter auch München, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.

Bereits 2005 stellte ein Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage zum leichteren Auffinden seines Ladens, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt zwar und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht, sie war auf seinem Server weiterhin hinterlegt.

Dies wurde Jahre später von der Klägerin bemerkt, weil der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 Euro.

Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen, da er den Link gelöscht und nichts davon gewusst habe, dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, denn der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägeri…

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Themen: Rechtsprechung , Schadenersatz , Suchmaschine , Fahrlässigkeit , Angemessen , Homepage , Amtsgericht , Server , Anwaltskosten , Angemessenheit , Nutzungsrechte , Stadtplan , Lizenzgebühren , Unkenntnis , Social Media & Networking , Urheber- Und Medienrecht , Marktüblich , Urteil Des AG München Vom 31.3.10 - AZ 161 C 15642/09

Erschienen 26. April 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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