AG München: Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei Filesharing von Hörbuch in Tauschbörse mit mehren 100.000 Nutzern /
Gesamtschadensersatz in Höhe von ca. 1.000,00 EUR
AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09 §§ 97; 97a Abs. 2 UrhG
Das AG hat einem Verlagshaus für die unberechtigte
eines Hörbuchs einen von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen
Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot
eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey,
stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): “Die
insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten
Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders
gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade
nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.” Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich
geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
München
Urteil
Das Amtsgericht München erlässt durch … wegen Schadenersatz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.11.2009
Endurteil
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.006,00 EUR nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem hieraus seit dem 10.02.2009 zu bezahlen.
II. Die des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eines der führenden deutschen Verlagshäuser und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am “…” von …. [Autor ist Moderator eines bekannten Showformats
eines privaten Fernsehsenders]
Der Beklagte bot am 17.11.2008 um 11:45 Uhr unter der IP-Adresse … das vorgenannte Werk über die Internet-Tauschbörse eDonkey zum
Download an. Am 16.16.2009 wurde der Beklagte hierfür durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgemahnt und aufgefordert eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz zu bezahlen. Der Beklagte wies die Abmahnung mangels Vorlage
einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück und gab selbstständig gegenüber der Klägerin eine unbedingte Unterlassungserklärung
ab.
Am 29.01.2009 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten eine entsprechende …
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