Das Beinahe-Schnäppchen im Internetshop
Rechtslupe | 3. September 2010 — Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar, hierbei handelt es sich nur um eine …
AG München, Urteil vom 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09 §§ 145; 154; 155; 433 BGB
Das AG München hat laut einer Presseerklärung noch einmal grundsätzlich zu den rechtlichen Bestandteilen einer Warenbestellung in einem Onlineshop Stellung genommen. Wenig überraschend befand das Amtsgericht, dass “das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops … noch kein Angebot dar[stellt]. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.” Interessanter dürfte die Feststellung des Münchener Richters sein, dass die üblicherweise vom Warenwirtschaftssystem automatisch versandte Bestellbestätigung keine Annahme des kundenseitigen Angebots (vulgo: “Bestellung”) sei. Zum Wortlaut der Pressemitteilung: “Auf Ihrer Internetseite bot die spätere Beklagte im Jahr 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen.
Sie lieferte allerdings dann nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für diese.
Damit war der Kunde nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1250 Euro. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden.
Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. August 2010 auf http://damm-legal.de.
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