AG München: Aus kostenpflichtig wird gratis

Das Amtsgericht München hat ein Urteil (v. 16.1.07, AZ 161 C 23695/06) zu vermeintlich kostenpflichtigen Internetdienstleistungen gefällt: Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Betroffen sind die oft als "Abo-Fallen" bezeichneten Angebote, bei denen eine Dienstleistung (z.B. SMS-Versand oder Berechnung der Lebenserwartung) angeboten wird. Meist wird der Verbraucher dabei nicht ausreichend darauf aufmerksam gemacht, dass die Angebote mit Kosten verbunden sind. So begrüßenswert (siehe dazu hier oder hier) und im konkreten Fall auch richtig die Entscheidung ist, darf man sie nach unserer Auffassung gerade nicht verallgemeinern. Grundsätzlich ist es nicht verwerflich, dass im Internet kostenpflichtige (und auch als solche deutlich gekennzeichnete) Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die "Werthaltigkeit" des Angebotes zweifelhaft ist. Solche Angebote sind vergleichbar mit…

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Erschienen 20. Februar 2007 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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