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AG München: Admin-C ist Domaineigentümer

am 01.08.2005 von http://www.muepe.de/

Über das Urteil des AG München (Az: 155 C 17588/04) und das darauf folgende Urteil des LG München I (Az: 34 S 1671/04) wurde bereits berichtet. Die Gerichte hatten sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem sich der Kläger einen Domainnamen erstreiten wollte, der bereits vom Lebensgefährten seiner Schwester registriert worden war. Bei beck-aktuell finden sich nun weitere Ausführungen zu den Urteilsgründen.

Danach ist das Amtsgericht bei seiner Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass die Schwester als eingetragene Admin-C rechtliche Domaineigentümerin sei. Eine m.E. falsche Annahme. Schon der Registerauszug der DeNIC führt den Domaininhaber und den Admin-C als verschiedene Personen auf:Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.Danach kann der Admin-C zwar über die Domain verfügen, rechtlicher Domaineigentümer ist aber explizit der Domaininhaber.

Das LG hatte an dieser Stelle eine differenziertere Argumentation: Ein Anspruch auf Löschung der Internetadresse setze den unbefugten Namensgebrauch voraus. Der beklagte Lebensgefährte der Schwester des Klägers sei jedoch befugt: Er leite seine Befugnis von der Schwester des Klägers ab. Zwar sei das Namensrecht als solches nicht übertragbar. Der Namensträger könne jedoch einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen und die Rechte aus dem Namen geltend zu machen. So …

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