AG Mülheim an der Ruhr: Streitwert von nur 500,00 EUR für E-Mail-Spam / Richter geht von nur geringem Aufwand beim Umgang mit Spam
aus, da er selbst für die Löschung belästigender E-Mails weniger als 3 Sekunden benötigt
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10 § 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB
Das AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche)
lediglich ein von 500,00 EUR anzusetzen
ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu
Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von
lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit
weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als
angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg - 3.000,00 EUR, AG Göppingen - 6.000,00 EUR, LG Lübeck - abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.).
Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account. Zum Volltext der
Entscheidung:
Mülheim an der Ruhr
Urteil
Der Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis
zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin Werbeschreiben per E-Mail zuzusenden,
sofern nicht deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt; ausgenommen ist hiervon die E-Mail-Adresse x@xxx.de, für die der Beklagte
bereits eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hat und hinsichtlich derer das Gericht Erledigung des Rechtsstreits
feststellt.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 15.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 60 % zu tragen, die Klägerin im Übrigen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Elektrogroßhandlung und unterhält mehrere geschäftliche E-Mail-Adressen, u.a. x@xxx.de, welche sie im
geschäftlichen Verkehr als allgemeine Kontaktadresse angibt. Der Beklagte arbeitet als Verkaufs- und Motivationstrainer. Von August
bis November 2010 sandte er der Klägerin an die vorgenannte E-Mail-Adresse insgesamt 20 E-Mails unter Betreffzeilen wie “Ihr neuer
Motivations-Schub”, in denen er für seine Angebote warb.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.11.2010 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern, ferner wurde er unter Fristsetzung bis zum 12.11.2010 zur Begleichung außergerichtlicher
Anwaltsgebühren i…
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