AG Mülheim an der Ruhr: Gewährleistungsrecht - Roter Punkt bei Kameraaufnahmen berechtigt zum Rücktritt

AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 25.03.2011, Az. 27 C 458/10 § 437 Nr. 2 BGB, § 323 BGB, § 433 BGB, § 434 BGB

Das AG Mülheim hat entschieden, dass bei Auftreten eines roten Punktes (”Fehlpixel”) bei Videoaufnahmen mit einer Digitalkamera ein Sachmangel vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger für einen Betrag von über 3.000 EUR eine hochwertige Digitalkamera erstanden. Bei dieser trat bei Aufnahmen im Videomodus immer wieder ein roter Punkt auf. Die Verkäuferin stritt einen Mangel ab und erklärte, dass der rote Punkt, der im Übrigen bei Standaufnahmen nicht auftrete, hinzunehmen sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht und führte aus, dass bei einem hochwertigen Gerät auch entsprechende Anforderungen gestellt werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand der Sache am 11.02.2011 am 25.03.2011 durch … für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.104,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Canon EOS 5D Mark II SLR-Digitalkamera (21 Megapixel) inklusive 24-105 mm L IS USM Objektiv (bildstabilisiert).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger schloss am 10. Januar 2009 mit der Beklagten über die Verkaufsplattform Amazon.de einen Kaufvertrag über die im Tenor näher bezeichnete Kamera zum Kaufpreis von 3.099.00 €, zuzüglich Versandkosten in Höhe von 5,00 €. Die Kamera wurde am 12. Januar 2009 geliefert.

In der Folge kam es zu einer Mängelrüge des Klägers im Hinblick auf einen in Videoaufnahmen dieser Kamera auftretenden roten Punkt. Der Kläger schickte die Kamera auf Aufforderung der Beklagten zum “…” des Herstellers Canon. Eine Reparatur wurde abgelehnt. Auch eine Rücknahme der Kamera gegen Rückzahlung des Kaufpreises wurde von der Beklagten abgelehnt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis einschließlich Versandkosten zurück, unter Fristsetzung zum 8.1.2010.

Der Kläger ist der Ansicht, der auf mit der streitgegenständlichen Kamera gefertigten Videoaufnahmen erkennbare rote Punkt, der bei höheren ISO-Einstellungen stärker wird, stelle einen Mangel dar, der ihn zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtige.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den 3.104,00 € nebst Zinsen…

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Themen: Mangel , Bgb , Zpo , Zinsen , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Kamera , Amazon , Canon , Digitalkamera , Gewährleistung , Mülheim AN Der Ruhr , Fehlpixel
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 24. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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