AG Mitte: Kein vertraglicher Anspruch aus Abofalle nachbarschaft24.net

Das Amtsgericht Mitte hat entschieden, dass die Firma Netsolutions Trading FZE keinen vertraglichen Anspruch gegen einen Internetnutzer hat, der in die Internet-Abofalle unter nachbarschschaft24.net getappt war. In ihrem Urteil vom 05.11.2009 stellten der Amtsrichter der 17. Abteilung des Berliner Gerichts fest, dass zwischen der Betreiberin der Webseite Netsolutions Trading FZE und der beklagten Interntnutzerin kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Zum einen fehle es an einer Vereinbarung essentieller Vertragselemente, da eine Vertragspflicht der Betreiberin nicht erkennbar sei und somit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ebenso vorliege wie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. "Zunächst ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte sich bei der Klägerln auf der Internetseite "nachbarschaft24.net" angemeldet het. Zum einen hat die Klägerin jedoch trotz des Hinweises des Gerichts Inder Verfügung vom 29. Juli 2008 nicht dargestellt. welche VertragspflIchten sie überhaupt schuldete. So Ist eine Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in einem auffälligen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde. Zudem verstößt ein etwaiger Vertrag so gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam. Zu irgend einer einklagbaren Leistung ist die Klägerin nach dem Inhalt der Startseite nicht verpflichtet." Die Beklagte habe zudem jedenfalls, nachdem sie durch die Beklagte in nicht hinreichender Weise über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war, den Vertrag noch widerrufen können und dies auch in wirksamer Weise per E-Mail getan: "Schließlich ist die Beklagte nicht in ausreichender Weise über ihr Widerrufsrecllt nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 InfoVO belehrt worden. Bei der Anmeldung der Beklagten sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht in ausreichender Weise in den Vertrag einbezogen worden, so dass es an einer Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte. Dass bereits bei der Anmeldung über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder dass vor der Vollendung der Anmeldung erforderlich gewesen sei, die Kenntnisnahme der AGB zu bestätigen, hat die Klägerin nicht behauptet. Allein der unscheinbare Hinweis in der FußzeIle der Startseite reicht nicht aus, um eine Einbeziehung der AGB anzunehmen. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB hätte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB erfolgen müssen. Dieses ist bei Anmeldungen im Internet auch ohne weiteres möglich, indem - wie oben angedeutet wurde - eine Anmeldung erst nach Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB vollendet werden kann. Dieses ist inzwischen im Internetverkehr allgemein üblich. Zudem genügt dieser unscheinbare Hinweis nicht der Informationspflicht nach § 355 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Nr. 1 InfoVO. Danach muss gerade der Hinweis auf die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts in einer hervo……

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Erschienen 11. Dezember 2009 auf http://www.spam-abwehren.de.

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