AG Berlin Mitte: Eltern haften nicht für Jamba! - Rechnung (Urteil)
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Nach einem monatelangen Vorgeplänkel war Jamba! zu einer außergerichtlichen Einigung wegen angeblich angefallener Forderungen aus der Nutzung eines Mobiltelefons durch die minderjährige Tochter des Klägers für diverse Abos nicht bereit, sodass schließlich das AG Mitte in Berlin über die negative Feststellungsklage des Klägers zu entscheiden hatte. Die Entscheidung fiel eindeutig und zu Lasten von Jamba! aus: Weder gegen die minderjährige Tochter noch gegen deren Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses können die aus etwaigen Abobestellungen durch die Tochter entstandenen Forderungen von Jamba! durchgesetzt werden. Jamba! sei selbst schuld, wenn aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet werde und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba! in Anspruch nehmen könnten. Weiteres Pech für Jamba!: Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom AG Mitte nicht zugelassen (AG Mitte, Urteil vom 28.07.2008 - 12 C 52/08).
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 495a ZPO
Geschäftsnummer 12 C 52/08
Verkündet am: 28.07.2008
In dem Rechtsstreit
[…], Kläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sascha Kremer, Wallstraße 9, 41061 Mönchengladbach,
gegen
die Jamba! GmbH, […] Berlin, Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 12, […] im schriftlichen Verfahren am 28.07.2008, bei dem Schriftsätze bis zum 14.07.2008 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht […]
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer […] bestehen oder bestanden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz I ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig.
Der Antrag des Klägers festzustellen, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer […] bestehen, erfüllt die an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellenden Anforderungen, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da sich die Beklagte gegen den Kläger die von ihr mit den Rechnungen der T-Mobile Deutschland GmbH zur Mobilfunknummer […] vom 09.09.2007 in Höhe von € 39,39 und […] vom 09.10.2007 in Höhe vo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. August 2008 auf http://www.kremer-legal.com.
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