AG Mettmann: Wirksamer Vertragsschluss über Online – Abo

Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 22.10.2008 Az. 25 C 254/08 – Red. Leitsatz: (1) Ein Vertrag über ein Online – Abo kommt wirksam zustande, wenn die Startseite darauf hinweist, dass bei Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein entgeltlicher Vertrag zustande kommt und deutlich erkennbar ist , dass bei Anmeldung nach 14 Tagen 9,00 EUR Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben auf der Startseite hierüber geirrt haben könnte und ihr ein Anfechtungsrecht zustehe. (2) Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB besteht nicht, wenn die wesentliche Leistung aus dem Vertrag (hier: durch Einstellen seines Fotos) in Anspruch genommen wird.

Wie so viele Sachverhalte finden auch die Abo-Fallen nun eine Entsprechung: Die unberechtigte Behauptung einer Abo-Falle und Anfechtung, um aus einer Vertragsforderung frühzeitig entlassen zu werden.Es bleibt allerdings ein Rest an Unbehagen: Das Gericht hat nicht ausgeführt, dass die Startseite der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschluss es die Preisangaben und weiteren Angaben enthielt.

Weiter wäre durch Auslegung zu ermitteln gewesen, ob die auf der Webseite angeboten vertragliche Widerrufsfrist von 14 Tagen tatsächlich durch die gesetzliche Regelung des § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB verkürzt werden kann. Sofern hier kein transparenter Hinweis erfolgte – die Widerrufsbelehrung ist eine AGB -, dürfte dies nicht richtig sein. Es kommt aber – soweit ersichtlich – für die Entscheidung darauf nicht an.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de -

Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 22.10.2008 Az. 25 C 254/08 – Wirksamer Vertragsschluss im Internet über Online – Abo

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(unter Weglassung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Es kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden, denn der Streitwert übersteigt 600,- EUR nicht.

Die Klage ist begründet, denn der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien am 10.10.2007 geschlossenen Dienstleistungsvertrag Entgelt für in Anspruch genommene Dienstleistungen ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 8.11.2007 in Höhe von 54,00 EUR. Unstreitig hat der Beklagte sich auf der Startseite des Auftritts der Klägerin mit Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer eingetragen und dadurch den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist geschlossene Vertrag nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung wegen eines Irrtums von Anfang an nichtig. Der Beklagt…

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Themen: Foto , Internet , Verbraucherschutz , Urteile , Rechtsanwalt , Bgb , Online , Zinsen , Community-recht , Urheber- / Bildrecht , Vertragsgestaltung , Ecommerce , Abo-falle , Vertragsschluss

Erschienen 21. Juni 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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