AG Mettmann: Wirksamer Vertragsschluss über Online – Abo
§§ Jur-Blog.de §§ | 21. Juni 2009 — Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 22.10.2008 Az. 25 C 254/08 – Red. Leitsatz: (1) Ein Vertrag über ein Online – Abo kommt wirk…
AG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08 § 307 BGB
Das AG Mettmann hat mit dieser Entscheidung dem Kampf der Verbraucherschützer gegen die Abzocke durch so genannte Abo-Fallen im Internet einen Dämpfer versetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die auf der Startseite dargestellten AGB, nach denen durch Eingabe der Kontaktdaten (Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) ein entgeltlicher Vertrag geschlossen würde, wirksam seien. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen. Hinsichtlich der Anfechtung habe der Beklagte nicht darlegen können, dass er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt habe oder eine solche gar nicht abgeben wollte. Der Widerruf sei dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf der Webseite der Klägerin ein Foto hochgeladen und dadurch die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil zeigt, dass nicht jede Verteidigung gegen die Masche “Sie haben sich registriert und dadurch ein Abonnenment über eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen” keineswegs ein Selbstgänger ist. Möchte man sich gegen eine Forderung wehren, kann anwaltlicher Rat durchaus erforderlich sein, um die Risiken im Vorfeld einzuschätzen.
Amtsgericht Mettmann
Urteil
In dem Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Mettmann im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 22. Oktober 2008 durch … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(unter Weglassung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Es kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden, denn der Streitwert übersteigt 600,- EUR nicht.
Die Klage ist begründet, denn der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien am 10.10.2007 geschlossenen Dienstleistungsvertrag Entgelt für in Anspruch genommene Dienstleistungen ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 8.11.2007 in Höhe von 54,00 EUR. Unstreitig hat der Beklagte sich auf der Startseite des Auftritts der Klägerin mit Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer eingetragen und dadurch den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist geschlossene Vertrag nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung wegen eines Irrtums von Anfang an nichtig. Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam anfechten können. Die Voraussetzungen des § 119 BGB liegen nicht vor, denn der Beklagte hat nicht sch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.
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