AG Meldorf vs. BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen

Um was geht es?Es geht um die Frage, ob Internet-Access-Provider wie die Deutsche Telekom, generell und ohne konkreten Anlass die dynamische IP-Adressen ihrer Kunden speichern dürfen oder nicht, wenn sie diese – wie bei Flatratekunden - nicht zu Abrechnungszwecken benötigen.

Der Bundesgerichtshof hatte den Providern mit Urteil vom 13.01.2011 – Az. III ZR 146/10 eine anlasslose und generelle Vorratsspeicherung jedenfalls für eine Dauer bis zu 7 Tage zugebilligt. Der BGH hält eine solche Speicherung für notwendig, soweit sie unter anderem die Versendung von Spam-Mails und Denial-of-Service-Attacken verhindern soll.

Was meint das AG Meldorf?Das AG Meldorf (Urteil vom 29.03.2011 – 81 C 1403/10) widerspricht dem BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei allenfalls (nur) eine zielgerichtete, einzelfallbezogene Datenverarbeitung zur Fehlerbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung erlaubt . Es bestehe keine Notwendigkeit einzelfallunabhängig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern um die zur Netz- und Informationssicherheit zu gewährleisten. Die fehlende Erforderlichkeit ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass eine Reihe anderer Internet-Zugangsanbieter auf eine solche Protokollierung von IP-Adressen und Verbindungszeiten bei Pauschalta…

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Erschienen 13. April 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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