AG Meldorf: Keine Ansprüche des TK-Anbieters nach unzulässiger Sperrung eines Telefonanschlusses
AG Meldorf, Urteil vom 28.11.2006, Az. 81 C 1093/06 - Telefonanbieter nutzen leider zuweilen die eines Telefonanschlusses, um unzulässigen Druck auf die Kunden auszuüben. Das Rechts
zur Sperrung ist aber nach dem § 45k Telekommunikationsgesetz (TKG, früher § 19 Telekommunikations-Nutzungsverordnung) eingeschränkt.
Demanch muss die Sperrung mindestens 14 Tage vor der Durchführng ausdrücklich angekündigt werden. Die zum Teil in Mahnschreiben der
TK-Anbieter abgedruckten Standard-Klauseln entsprechen nicht immer den gesetzlichen Vorgaben und sind daher als rechtswidrige AGB
unwirksam.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
AG Meldorf, Urteil vom 28.11.2006, Az. 81 C 1093/06 - Keine Ansprüche des TK-Anbieters nach unzulässiger Sperrung eines
Telefonanschlusses
Redaktioneller Leitsatz - Ein TK-Anbieter, der den Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 TKV nicht
nachweisen kann, hat für die Zeit ab der Sperrung weder einen Anspruch auf Entgelte noch auf Schadensersatz wegen entgangenen
Gewinns. Zu: § 1 TKV, § 19 Abs 2 S 1 TKV, § 628 Abs 2 BGB
Tatbestand Die Klägerin verlangt die Zahlung von Telekommunikationsentgelten sowie von Schadensersatz. Aufgrund zwischen den Parteien
am 01.08.1994 und am 29.06.1995 geschlossener Telefondienstverträge stellte die Klägerin der Beklagten zwei Mobiltelefonanschlüsse
bereit. Die Verträge waren auf 24 Monate befristet. Nach den AGB der Klägerin, die in ihren Geschäftsstellen auslagen, verlängerten
sich Verträge mangels Kündigung um jeweils weitere sechs Monate. Die Beklagte hatte für jeden Vertrag ein monatliches Entgelt von
28,41 Euro netto sowie 2,16 Euro netto für die vereinbarte Gesprächsoption “More SMS” zu zahlen, insgesamt also 70,92 Euro pro Monat.
Daneben waren nutzungsabhängige Entgelte zu zahlen.
Anfang August 2004 kündigte die Beklagte einen der beiden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wobei strittig ist, ob der Klägerin
die Kündigung zugegangen ist. Jedenfalls bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2004 die Vertragskündigung zum 18.03.2006.
Ab August 2004 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr. Die Klägerin stellte die folgenden Entgelte in Rechnung, wobei streitig
ist, ob die Rechnungen für August bis November 2004 der Beklagten zugegangen sind: 92,78 Euro laut Rechnung vom 12.08.2004, 96,63
Euro laut Rechnung vom 13.09.2004, 99,76 Euro laut Rechnung vom 10.10.2004, 90,03 Euro laut Rechnung vom 12.11.2004, 1093,75 Euro
laut Rechnung vom 13.12.2004, wovon 1087,55 Euro auf entgangenen Gewinn für den Zeitraum 03.11.2004-17.03.2006 entfielen. (…) Mit
Schreiben vom 09.09.2004 und vom 30.09.2004 mahnte die Klägerin die Zahlung der Rückstände unter Androhung einer Anschlusssperre an;
der Zugang dieser Schreiben ist streitig. Am 04.10.2006 sperrte die Klägerin die Anschlüsse. Die Klägerin mahnte die ausstehenden
Beträge nochmals unter…
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