AG Meldorf: Wann geht eine E-Mail zu?

AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 81 C 1601/10 § 678 BGB

Das AG Meldorf musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, wann von dem Zugang einer E-Mail ausgegangen werden kann. Die Beklagte, eine Reisebüro, war beauftragt, für den Kläger eine Reise zu buchen, sobald diese zum gewünschten Preis verfügbar war. Diesen Auftrag kündigte der Kläger per E-Mail, weil er selbst eine Buchung vornahm. Die Kündigung erfolgte per E-Mail um 20.38 Uhr. Die Beklagte buchte am nächsten Morgen um 8.10 Uhr, vor Beginn der Geschäftszeit um 9.00 Uhr und vor Sichtung der elektronischen Post, ebenfalls die Reise für den Kläger. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung erst nach Erfüllung des Auftrags und damit zu spät eingegangen sei. Es führte aus: “Zum Zeitpunkt der Buchung gegen 8.10 Uhr morgens war der Zugang noch nicht erfolgt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch war nach der Verkehrsanschauung und dem üblichen Geschäftsgang eine Kenntnisnahme durch die Beklagte um 8.10 Uhr noch nicht zu erwarten”. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Meldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Meldorf durch den Richter … auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2011 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert Schadensersatz für die Buchung einer Reise durch die Beklagte, nachdem er bereits die Kündigung des Auftrags erklärt hatte.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Reisebüros und vermittelt Reisen. Sie verfügt über ein Postfach für elektronische Post, dessen Adresse sie ihren Kunden mitteilt und über welches sie einen Teil des anfallenden Geschäftsverkehrs abwickelt.

Der Kläger beauftragte die Beklagte, eine bestimmte Reise zu buchen, sobald diese zu einem vom Kläger gewünschten Preis buchbar sein würde. Der Reiseveranstalter bot diese Reise zu verschiedenen, zeitlich schwankenden Preisen zur Buchung an. Der Angebotspreis konnte sich von Anfrage zu Anfrage ändern. Die Beklagte sollte die Buchung daher vornehmen, sobald die Reise zu dem vom Kläger gewünschten Preis verfügbar war. Eine Buchung der Reise war sowohl für Privatpersonen über das Internet wie auch für Reisebüros über entsprechende Buchungssysteme möglich. <…

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Themen: E-mail , Kündigung , Zeit , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Zeitpunkt , Vertrag , Zugang , Meldorf , Elektronisches Postfach
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 19. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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