AG Meldorf: Die Garantie von Originalware bei eBay ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn Zertifikate zum Download zur Verfügung gestellt werden und Wettbewerber keine Originalware anbieten

AG Meldorf, Urteil vom 10.08.2010, Az. 84 C 200/10 - nicht rechtskräftig§ 477 BGB, § 443 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das AG Meldorf hat entschieden, dass die Erklärung “Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt” nicht wettbewerbswidrig ist. Insbesondere sei dieser Satz nicht als Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB anzusehen, sondern als Herausstellung und ausdrückliche Vereinbarung einer Eigenschaft der Ware im Zeitpunkt der Übergabe. Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.02.2009 zum Aktenzeichen 12 O 12/09 (hier) entfalte keine Relevanz, da der Beklagte nicht nur mit der Echtheit seiner Ware geworben habe, sondern auch mit den Zertifikaten und Merkmalen, aus welchen sich die Echtheit ergebe. Unstreitig werde überdies auf eBay von einigen Wettbewerbern die streitgegenständliche Ware zum Kauf angeboten, deren Herstellung nicht vom Markeninhaber lizensiert gewesen sei. In dieser Situation hätten Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran, Originalware zu erhalten, zumal der Ladenpreis deutlich unterboten werde. Keine Berücksichtigung fanden beim Richter eigenartigerweise die Entscheidungen LG Köln, Urteil vom 15.09.2009, Az. 33 O 126/09 (hier) und OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Meldorf

Urteil

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Erstattung der Kosten einer anwaltlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, während der Beklagte Erstattung der Kosten für seine Verteidigung gegen die Abmahnung verlangt.

Die Parteien sind gewerbliche tätige Händler im Textilbereich und veräußern über die Internetplattform eBay Kleidung der Marke “…”. Einige Händler veräußern über die Internetplattform eBay gefälschte Kleidung unter der Marke “…”. Die Firma [Y] als Rechteinhaberin des Modelabels “…” lässt verbreitet Abmahnungen versenden (”Abmahnwellen”), welche pauschal unterstellen, dass der Hersteller der auf eBay unter der Bezeichnung “…” angebotenen Ware die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers nicht eingeholt habe. Weisen die Händler mittels eines Zertifikats nach, dass es sich um Originalware handelt, lässt die Rechteinhaberin ihre Ansprüche fallen.

In einer Angebotsbeschreibung auf eBay bewarb der Beklagte Ware mit den Worten “… T-Shirt KING SKULL Gr. S fashion original”, “Original T-Shirt”, “Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angebot…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Zertifikat , Amtsgericht , Unterlassung , Urteile & Beschlüsse , Bochum , Zeitpunkt , Markeninhaber , Werbung , Garantie , Echtheit , Originalware , Ebay News+recht , Selbstverständlichkeiten , Meldorf
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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