AG Meldorf: Anschlusssperrung - Handy- Nummer- Sperrung zulässig, Kostenanspruch nach AGB nicht
AG Meldorf, Urteil vom 18.01.2008, Az. 84 C 1380/07 - Wird bei einem Handy-Anschluss die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, so
kann der Anbieter trotzdem die der Telefonnummer
veranlassen. Dies ist das benruhigende Ergebnis der Entscheidung des AG Meldorf, die eine Anwendung des § 45k TKG ausgeschlossen hat
und auf das allgemeine Recht zur Minderung und auf Schadensersatz nicht zurückgegriffen hat. Immerhin sei der Kunde nicht
verpflichtet, die nach den AGB des Anbieters bei ´verzugsbedingte´ Sperrung geforderten Kosten für diese Sperrung zu zahlen.
Angsichts der Wild-West-Manieren auf dem Telefonmarkt eine wenig überzeugende Entscheidung. Es ist der Begründung des Amtsgerichts
leider insb. nicht mehr zu entnehmen, welche Mängel dem Anschlussanbieter vorgehalten wurden und die Anwendung des § 45k TKG
begründen sollten. Dies ist zu bedauern. Hoffnung macht die Ablehnung der Kostenerstattung für die erfolgte Sperrung des
Teelefonnummer. Immerhin dürften damit nun die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TK-Anbieter für den Mobilfunk (Handy) unter
genauere Beobachtung kommen. Im Ergebnis sind die Kundenrechte gegenüber den Großanbietern von Mobilfunk nicht nur hinsichtlich einer
angemessenen Preisstruktur zu stärken. Auch die AGB sollten sich weider den gesetzlich zulässigen Inhalten annähern.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
AG Meldorf, Urteil vom 18.01.2008, Az. 84 C 1380/07 - Handy-Nummer-Sperrung zulässig, Kostenanspruch nach AGB nicht
Entscheidung: Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der in den Rechnungen vom 09.08.2004, vom 07.10.2004 und vom
10.11.2004 in Ansatz gebrachten Leistungsentgelte in Höhe von zusammen 130,05 € (71,53 € + 16,72 € + 8,94 € + 10,79 € + 4,13 €
zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Die Parteien hatten einen Mobiltelefondienstvertrag geschlossen. Die Beklagte hat Leistungen zum Preis
von 130,05 € in Anspruch genommen. Dass die AGB und das Preisverzeichnis der Klägerin bei Vertragsschluss der Beklagten überreicht
wurden und ihre Geltung vereinbart wurde, hat die Beklagte zuletzt nicht mehr bestritten.
Die vereinbarten Grundentgelte kann die Klägerin auch für die Zeit nach der Anschlusssperrung am 30.09.2004 verlangen, weil die
Beklagte im Hinblick auf ihren Zahlungsverzug selbst dafür verantwortlich ist, dass die Klägerin durch die Anschlusssperrung von
ihrem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB Gebrauch gemacht hat (§ 326 Abs. 2 BGB; vgl. für Arbeitnehmer MüKo- Emmerich, § 320, Rn.
13 m.w.N.). Die besonderen in den AGB der Klägerin vorgesehenen Sperrungsvoraussetzungen, wonach der Kunde mit einer Forderung von
mindestens 15,50 € in Verzug sein muss, lagen im Zeitpunkt der Sperrung vor, da sich die Beklagte mit der Bezahlung der Rechnung vom
09.08.2004 über 82,97 € unstreitig in Verzug befand. § 45k TKG findet auf den …
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