AG Meldorf: Anbieter von Telefondienstleistungen dürfen Forderungen nicht an Inkassounternehmen abtreten

AG Meldorf, Urteil vom 21.07.2011, Az. 81 C 241/11 § 88 TKG, § 134 BGB

Das AG Meldorf hat entschieden, dass Zahlungsforderungen aus Telefondienstleistungen nicht an Inkassounternehmen abgetreten werden können. Im vorliegenden Fall habe der Betreiber mit der Abtretung an die Klägerin, ein Inkassounternehmen, gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie habe ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Anschlussinhaber für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Abtretung vorsehe und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehe (vgl. § 88 Abs. 3 S. 3 TKG), bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Meldorf

Urteil

(A)

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für die Inanspruchnahme eines Kabelnetzes.

Die Firma (im Folgenden: (A)) betreibt ein Kabelnetz. Im Jahr 2007 schloss sie mit der Klägerin eine Vereinbarung, in der es unter anderem heißt: “(A) tritt jeweils mit Überspielung der für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten mittels Datenträgeraustausch und/oder Übergabe der entsprechenden Datenträger die darin bezeichneten fälligen Zahlungsansprüche sowie hieraus resultierende künftigen Ansprüche, auch die Nebenforderungen, gegenüber ihren Kunden für den Fall, dass das gerichtliche Mahnverfahren erforderliche wird, an (B) ab. Die Abtretung erfasst auch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und künftigen Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens gegenüber den jeweiligen Schuldnern. Das gerichtliche Mahn-/Klageverfahren ist dann erforderlich, wenn der Zahlungstermin der letzten Inkassomahnung verstrichen ist. Die Abtretung wird zum Datum des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids wirksam. (B) kann die Zahlungsansprüche und Nebenforderungen in eigenem Namen geltend machen. Mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung werden Rechtsanwälte beauftragt. (B)(B) nimmt diese Abtretung an.”

Der Beklagte schloss mit der Firma (A) am 26.11.2009 Verträge über den Anschluss an das von der Firma betriebene Kabelnetz zur Nutzung von Internetdienstleistungen, Telefondienstleistungen und digitalen Fernsehens. Der Beklagte sollte für den Kabelanschluss monatlich 16,90 EUR…

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Themen: Inkasso , Abzocke , Urteil , Tkg , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Vertrag , Forderungen , Nichtigkeit , Nichtig , Telefonrechnung , Abtretung , Meldorf , Rufnummer , Abzockrufnummern

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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