AG Marburg: Versuchter Betrug durch Abofalle Opendownload; Portal muss unrechtmäßig Gemahntem Rechtsanwaltskosten erstatten
Das Amtsgericht Marburg hat mit Urteil vom 08.02.2010 (Az. 91 C 981/09) entschieden, dass einem unrechtmäßig Gemahnten ein
außerprozessualer Kostenerstattungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 iVm §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB zusteht.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wurde durch den im Auftrage des Internetportals
www.opendownload.de abgemahnt. Das AG Marburg beschäftigte sich nun mit dem Handeln der Internetseite Opendownload und des
beauftragten Rechtsanwalts Olaf Tank. Es stellte fest, dass
die Aufmachung des Internetportals (…) und der Art und Weise wie der Interessent auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine
konkludente Täuschung (ist), um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. (…) Bei der Anpreisung der Produkte der Beklagten
Opendownload liegt die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr
Programme herunterladen kann, die kostenfrei sind. (…) Der Kunde, der auf die Beschaffung des für sich gewünschten bzw. notwendigen
Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht, einen Abonnementvertrag über 24 Monate zum Preis von monatlich 8,-
Euro abzuschließen, um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen. Dieses Beigeschäft ist für einen durchschnittlichen
Internetnutzer so weit weg von seinem ursprünglichen Wunsch, auf den er fokussiert ist, so dass er den Abschluss des am Rand
angepriesenen Beigeschäfts nicht sachgerecht realisiert bzw. realisieren kann. (…) sodass beim derartigen Vorgehen von einer
sogenannten Abo-Falle gesprochen werden muss.
Weiter führt das Gericht hinsichtlich eines möglichen öffentlichen Interesses an diesem Fall aus:
Dass es sich bei dem Nutzungsverhalten des Klägers um keinen Einzelfall handelt, zeigt auch das in diesem Zusammenhang stehende
öffentliche Interesse. So warnt beispielsweise das Bundesministerium der Justiz vor einschlägigen „Abonnementfallen“ im Internet (…).
Der von Opendownload erregte Irrtum war darauf angelegt, auf Seiten des Klägers einen Vermögensschaden herbeizuführen. Da der Kläger
jedoch mit Hilfe seines Rechtsanwalts bereits den Vermögensschaden abwenden konnte, ist allenfalls von einem Betrug im
Versuchsstadium auszugehen.
Bezüglich der Tätigkeit des außerdem beklagten Rechtsanwalts Tank urteilt das Gericht:
Der Beklagte Tank musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für
Opendownload geltend macht. Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen,
dass Opendownload den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren
Seiten unaufmerksamen Kunden i…
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