AG Marburg: Kostenangabe in AGB ist ausreichend
Das Amtsgericht Marburg (140 C 3125/10) hatte sich mit einem Online-Abo zu beschäftigen und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich nicht
um eine Abo-Falle gehandelt habe. Die in den AGB angegebenen Preise seien Vertragsbestandteil geworden – wenn man sich darauf beruft,
dass man das nicht gelesen habe, wird man damit nicht gehört. Das Gericht dazu:
Insbesondere steht der Vortrag der Beklagten, sie könne sich nicht an eine kostenpflichtige Anmeldung erinnern, der Annahme eines
Vertragsabschlusses nicht entgegen. [...] Ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit ist in ausreichender Waise erfolgt. Die Beklagte hat
zudem durch die von ihr abgegebene Erklärung auch bestätigt, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Kenntnis genommen
zu haben. [...] Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Das
Vorliegen eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist zu verneinen. Ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff BGB liegt: nicht vor. Soweit die
Beklagte vom Vertragsinhalt bewusst keine Kenntnis genommen hat, weil sie den Vertragstext nicht gelesen hat, begründet dieses
Verhalten ein Anfechtungsrecht nicht [...] Umstände, die den Nutzern suggerieren, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, sind
in ausreichender Weise nicht ersichtlich. Es ist den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des AG Marburg (91 C 981/09) aus dem letzten Jahr – allerdings geht es in
den Entscheidungen hier um grundverschiedene Angebote. Insofern ist hier auch nicht davon zu sprechen, dass das AG Marburg
“Abo-Fallen legitimiert” – eine solche Aussage wäre falsch. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, wobei offensichtlich die
Gerichte den Einzelfall sehr unterschiedlich sehen: Während der Betreiber die Entscheidung feiert, will nicht vergessen werden, dass
das LG Berlin (15 O 268/10), Ag Alzey (23 C 2/10) sowie AG Berlin-Charlottenburg (203 C 278/10) vorher etwas…
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