AG Marburg: Hausdurchsuchung beim Betreiber einer Porno-Webseite

AG Marburg, Beschluss vom 06.01.2010, Az. [anonymisiert] §§ 102, 105 StPO; §§ 184 I, 184 d StGB Das AG Marburg greift bei einem Anfangsverdacht auf Verbreitung pornografischer Schriften über das Internet schnell zu: Besteht nach Betrachtung einer pornografischen Webseite der Verdacht, dass die Bestimmungen des Jugendschutzes nicht eingehalten werden, namentlich kein adäquates Altersverifikationssystem vorgehalten wird, wird die benutzte Hardware beim Betreiber der Webseite innerhalb kürzester Frist abgeholt, um weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot im Ausland vorgehalten, der Betreiber des Servers aber in Deutschland sitzt. Amtsgericht Marburg

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen …

wegen Verdachtes der Verbreitung, Erwerbes und Besitzes pornographischer Schriften

wird die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten in … und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge) angeordnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich der Computeranlage des Beschuldigten nebst Datenträgern, führen wird, §§ 102, 105 Strafprozessordnung (StPO). Mit der Durchsuchung wird die Polizei in Marburg beauftragt.

Gründe

Der Beschuldigte ist verdächtig, derzeit von … aus au…

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Themen: Computer , Internet , Beschlagnahme , Durchsuchung , Stgb , Pornografie , Amtsgericht , Website , Webseite , Urteile & Beschlüsse , Marburg

Erschienen 24. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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