AG Marburg zu Abo-Fallen: Anwalt leistet Beihilfe zum vesuchten Betrug
Während vor kurzem die Staatsanwaltschaft München zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine Strafbarkeit anzunehmen ist, wenn ein
Anwalt für einen so genannten Abo-Fallen Betreiber tätig ist, kommt das AG (91 C 981/09) zum Gegenteiligen Ergebnis:
Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die
Beklagte zu 1) geltend macht. Es kann ihm nicht vorborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen,
dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert um am Rand den auf
weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der
Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen.
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG
Karlsruhe 9 C 93/09.
Somit kommt in ein (im zivilrechtlichen Verfahren) zum zweiten Mal - mit
relativ wenig Zeilen - zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsanwalt sich durchaus der Beihilfe strafbar machen könnte. Vor diesem
Hintergrund dürfte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München, die zu einem anderen Ergebnis kommt, für weitere Diskussionen
sorgen.
Das Amtsgericht hat sich auch mit der - ansonsten nirgendwo Anklang findenden - Argumentation des LG beschäftigt, dass spätestens bei Angabe der personenbezogenen Daten der
Betroffene sich mehr Gedanken hätte machen müssen:
Auch die Tatsache, dass der Kläger bei Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen, kann das
Gericht nicht zwingend folgen. So ist es im gängigen Internetverkehr nicht unüblich persönliche Kontaktdaten für Werbung, weiterge…
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