Ab mit den Zockern !
RA J. Melchior, Wismar | 10. Mai 2010 — Im Recht für Verbraucher wird eine Entscheidung des AG Marburg (81 C 981/09 (81) referiert, wonach das Locken in ein Abonnem…
Wer kostenlosen Download anbietet und den Kunden an versteckter Stelle in ein nicht zu erwartendes Abonnement lockt, begeht einen (versuchten) Betrug; der Rechtsanwalt, der eine Vielzahl solcher bemaktelter Abos einklagt, ist Gehilfe des Betrugs
Das Gericht sieht in der Aufmachung des Internetportals, der Beklagten www.opendownload.de und der Art und Weise wie der Interessent auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung, um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beklagte preist auf dieser Internetseite Software an, die im Netz kostenfrei zu haben ist. Das Herunterladen der Software ist bei der Beklagten grundsätzlich ebenfalls kostenfrei zu haben. Hierbei ist lediglich an anderer Stelle ein Abonnement abzuschließen.
Hierbei liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Anpreisung der Produkte der Beklagten die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann, die kostenfrei sind. Die Beklagte erhebt für das Herunterladen der einzelnen Programme auch unstreitig keine Kosten und hat die Programme insoweit auch nicht mit möglichen Preisen ausgezeichnet. Der Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht, um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 im Monat abzuschließen. Dieses Beigeschäft ist für einen durchschnittlichen Internetnutzer so weit weg von seinem ursprünglichen Wunsch, auf den er fokussiert ist, so dass er den Abschluss des…
» Vollständiger ArtikelRA J. Melchior, Wismar | 10. Mai 2010 — Im Recht für Verbraucher wird eine Entscheidung des AG Marburg (81 C 981/09 (81) referiert, wonach das Locken in ein Abonnem…
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