AG Mannheim: Parken im Halteverbot verletzt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 BGB

Das Parken und Entladen in der Nähe eines Gewerbetriebs stellt weder eine Störung dar, noch ist sie bei 30 minütiger Dauer andauernd und spürbar. Aus denselben Gründen verbietet sich die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriff, weil die lediglich mittelbare Beeinträchtigung sich nicht zielgerichtet gegen die betriebliche Tätigkeit wendet. Ein angeordnetes Halteverbot stellt kein Schutzgesetz zu Gunsten der unmittelbaren Grundstücksanlieger dar, insbesondere, wenn die Fahrbahn auf Grund ihrer Breite das Ein- und Ausfahren durch normale Fahrmanöver ohne naheliegende Gefahr für fremde Fahrzeuge ermöglicht.

Was war geschehen?

Im Februar letzten Jahres gegen 13.10 Uhr parkte ein Fahrer der Beklgten seinen LKW im Wendehammer in der B- Straße in Mannheim neben dem Betriebsgelände der Klägerin. In dem Wendehammer ist ein Halteverbotsschild angebracht. Es wurden dort Lade- und Entladetätigkeiten durchgeführt. Der Ladevorgang dauerte ca. 30 Minuten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Unterlassungsklage notwendig sei, da zu befürchten sei, dass die Beklagte auch weiterhin Liefertätigkeiten an die Fa. X durchführen werde und weiterhin den Wendehammer oder die Straße vor dem Betriebsgelände der Klägerin blockieren werde. Der Anspruch der Klägerin gründe sich auf dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Ein Hinweis an den Mitarbeiter sei nicht erforderlich, da er das Halteverbotszeichen gesehen haben müsse mit der Folge, dass er sein Fahrzeug dort nicht habe abstellen dürfen.

Die Klägerin behauptet, dass während des Ladevorgangs der Betriebsablauf der Klägerin erheblich gestört gewesen sei, da weder Anliefer- noch Abtransportfahrzeuge auf ihr Gelände hätten einfahren können.

Die Beklagte ist der Auffassung, der richtige Ansprechpartner für die Probleme der Klägerin sei die Firma X und / oder die Stadt Mannheim, nicht jedoch die Beklagte. Der Fahrer der Beklagten sei die gesamte Zeit bei seinem Fahrzeug gewesen, eine Behinderung der Klägerin sei nicht ersichtlich geworden.

A u s d e n G r ü n d e n

Die Klage ist zulässig, eine Zuständigkeit aus § 32 ZPO ist vorliegend gegeben. …

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Soweit die Klägerin die Unterlassung des Parkens vor dem Betriebsgelände (gemeint ist wohl: vor der Einfahrt zum Betriebsgelände) begehrt, ist dieser Antrag unbegründet. Es ist nicht erkennbar, dass die Fahrzeuge der Beklagten jemals vor dem Betriebsgelände geparkt haben noch dies in der Zukunft tun werden; im Streit steht vorliegend ein (unstreitiges) Parken im Wendehammer.

Auch bezüglich dieses Vorgangs hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 831 I, 823, 1004 BGB.

Durch das Parken im Halteverbot wurde bzw. wird kein Rechtsgut der Klägeri…

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Themen: Gerichte , Mannheim , Unterlassung , Tiger , Parken , 823 Bgb , Schutzgesetz , Falschparker , Halteverbot

Erschienen 6. März 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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