AG Mannheim: Massenabmahnungen - Muss eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden, denen allen der gleiche Sachverhalt
zugrunde liegt, ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, als der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der
1. Muss eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden, denen allen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, ist eine
anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, als der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm
gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können regelmäßig mittels dieses Musters durch den Rechtsinhaber
selbst durchgeführt werden. 2. Anwaltshilfe ist grundsätzlich nur dann geboten und notwendig, wenn der Abmahnende selbst nicht über
die nötige Sachkunde verfügt und auch nicht die erforderlichen organisatorischen Einrichtungen unterhält, die es ihm ermöglichen,
eine Urheberrechtsverletzung adäquat zu verfolgen (BGH NJW-RR 2004, 430; LG Köln Urteil vom 23.11.2005 - 28 S 6/05 = MIR Dok. 69-2006
= MMR 2006, 413). 3. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen
entsprechenden Sachverstand erfordert. Denn stets dann, wenn ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, der nicht zweifelsfrei
demjenigen entspricht, für den der Anwalt eine Beratung erteilt und eine Musterabmahnung verfasst hat, wird dessen Tätigkeit als
erforderlich anzusehen sein (hier verneint). 4. Der Umfang einer Ersatzpflicht bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst nicht
nur nutzbringende, aber auch nicht alle Aufwendungen. Maßgebend ist ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag. Derjenige, ein
fremdes Geschäft führt, muss nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über
die Notwendigkeit der Aufwendungen entscheiden. 5. Dem Erfordernis, diese Beurteilung vorzunehmen, ist nicht Genüge getan, in dem man
dies einem bevollmächtigten Rechtsanwalt allein überlässt. Ist dies der Fall, besteht nämlich erheblicher Zweifel am
Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers, zumal der Rechtsanwalt naturgemäß ein erhebliches Interesse an den mit einer
solchen Tätigkeit verbundenen eigenen Einnahmen hat. 6. Wird einem Anwalt die Überwachung eines Marktes und die Verfolgung von
Verstößen weitgehend ohne Kontrolle durch den Auftraggeber von diesem überlassen, müssen allerdings weitere Gesichtspunkte vorliegen,
um der Serienabmahnung den "alleinigen Zweck der Kosteneintreibung" nachzusagen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122). Solche
Gesichtspunkte sind im Hinblick auf den Regelungsgehalt d…
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