AG Mannheim: Massenabmahnungen - Muss eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden, denen allen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, als der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der
am 24.02.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Muss eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden, denen allen der gleiche Sachverhalt zugrunde
liegt, ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, als der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der
gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können regelmäßig mittels
dieses Musters durch den Rechtsinhaber selbst durchgeführt werden.
2. Anwaltshilfe ist grundsätzlich nur dann geboten und notwendig, wenn der Abmahnende selbst
nicht über die nötige Sachkunde verfügt und auch nicht die erforderlichen organisatorischen Einrichtungen unterhält, die es
ihm ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung adäquat zu verfolgen (BGH NJW-RR 2004, 430; LG Köln Urteil vom 23.11.2005 - 28 S 6/05 =
MIR Dok. 69-2006 = MMR 2006, 413).
3. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen entsprechenden
Sachverstand erfordert. Denn stets dann, wenn ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, der nicht zweifelsfrei demjenigen
entspricht, für den der Anwalt eine Beratung erteilt und eine Musterabmahnung verfasst hat, wird dessen Tätigkeit als
erforderlich anzusehen sein (hier verneint).
4. Der Umfang einer Ersatzpflicht bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst nicht nur nutzbringende, aber auch nicht
alle Aufwendungen. Maßgebend ist ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag. Derjenige,
ein fremdes Geschäft führt, muss nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung
aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen entscheiden.
5. Dem Erfordernis, diese Beurteilung vorzunehmen, ist nicht Genüge getan, in dem man dies einem bevollmächtigten Rechtsanwalt
allein überlässt. Ist dies der Fall, besteht nämlich erheblicher Zweifel am Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers,
zumal der Rechtsanwalt naturgemäß ein erhebliches Interesse an den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen eigenen Einnahmen hat.
6. Wird …
Bearbeitung vom Massenabmahnungen
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