AG Mannheim: Content Services Limited (opendownload.de) kassiert Gegenschlag

Die Betreiberin der Abofalle opendownload.de, die von Alexander Varin vertretene Content Service Limited, Mundenheimer Str. 70 in 68219 Mannheim, musste nun vor dem Amtsgericht Mannheim eine weitere Niederlage auf ganzer Linie einstecken. Ein Internetnutzer aus Issum war über einen AdWords Link auf eine Seite gelotst worden, die nach Behauptung der Content Services Limited zum Portal opendownload.de gehörte. Dort hatte er seine Daten eingegeben und - von Kostenhinweis bzw. Widerrufsrechtsverzicht war nichts zu sehen - hatte sich nach Erhalt der Daten per E-Mail auch eingeloggt. Kurze Zeit später erhielt er eine Rechnung, wonach er für einen 12-Monatszugang für www.opendwonload.de EUR 96,00 zahlen solle. Die Kanzlei Richter Berlin hatte den Internetnutzer vertreten und die Forderung zurückgewiesen und die Content Services Limited zugleich unter Fristsetzung zur Aufgabe der Berühmung hinsichtlich der Zahlungsforderung aufgefordert. Dennoch hatte die Content Services Limited die Forderungssache an den für derartige Inkassodienste einschlägig bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank aus Osnabrück abgegeben. Nachdem dieser dann erneut mit einer Zahlungsforderung direkt an den Internetnutzer herantrat, erhob dieser vertreten durch die Kanzlei Richter Berlin sofort Klage auf negative Feststellung, d. h. auf Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungsforderung. Für die Content Services Limited meldete sich dann der ebenfalls einschlägig bekannte Münchner Rechtsanwalt Bernhard Syndikus mit einer Verteidigungsanzeige und einem immerhin 15 Seiten umfassenden Klageerwiderungsschriftsatz. Hierin wurde umfassend vorgetragen, wie "der Internetnutzer" so auf das Portal opendownload.de komme und wie dieses und dessen Anmeldeseite beschaffen sei. Dies geschehe angeblich über die Startseite www.opendownload.de und von dort aus komme man auf die Anmeldeseite, auf der der Kostenhinweis und der Widerrufsverzicht erkennnbar seien. Das Entgelt sei daher ebenso wirksam vereinbart worden wie der Verzicht auf das Widerrufsrecht. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim blieb die Beklagte säumig, so dass gegen die Content Services Limited zunächst Versäumnisurteil erging. Auf deren Einspruch fand dann am 17.06.2009 erneut Termin zur mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Mannheim statt. Hier erschienen für Rechtsanwalt Bernhard Syndikus dessen Terminsvertreterin Rechtsanwältin Seyffahrth sowie assistierend der ebenfalls der Netzgemeinde nicht völlig unbekannte Mitarbeiter Alexander J. Kleinjung. Das Amtsgericht machte nach Anhörung der Parteien klar, dass nach seiner Auffassung die Ansprüche nicht begründet seien und wies insbesondere das Argument der Beklagtenvertretung zurück, die Wertungen des Urteils des BGH NJW 2006, 1971 seien auf den vorliegenden Fall anwendbar. In nachgelassenem Schriftsatz verwies die Kanzlei Richter Berlin insbesondere noch einmal darauf, dass die Content Services Limited überhaupt nicht vorgetragen habe, wie genau der k…

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Themen: Berlin , Olaf Tank , Content Services , Content Service , Frontpage

Erschienen 27. Juli 2009 auf http://www.spam-abwehren.de.

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